Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:

ay  die  in  dem  Heere  und  in  der  Marince  vorgeschriebenen  nicht  sprengkräftigen

  Zündungen,

b)  die  für  Feuerwaffen  bestimmten  Zündhütchen  und
Zündspiegel,  die  für  Handfseuerwaffen  bestimmten
Metallpatronen  und  alle  Jagdpatronen,

T)  Zündschnüre.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
82.
Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  zugelassen:

1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges
Gemisch  aus  neutral  reagierenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stossen,
deren  wesentliche  Bestandteile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff
sind,  mit  oder  ohne  Schwefel);

2.  folgende  Nitroglyzerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  I  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  nicht  abtropfbares
  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht
spreugkräftigen  und  nicht  selbstentzündlichen  Stoffen),

b)  Dynamit  II  und  III  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitrogluzerin
  mit  schießpulverähnlichen  Gemengen),

)  Sprenggelatine  sein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,
  bestehend  aus  Nitroglyzerin,  welches  durch  Nitrozellulose
gelatiniert  ist,  mit  oder  ohne  kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise
  alkalischen  Erden)  oder  neutral  reagierenden  Salpeterarten!,

ch  Rohmasse  für  rauchloses  Pulver  bestehend  aus  einem
innigen  Gemenge  von  Nitroglyzerin  und  feuchter
Nitrosellulose,  dessen  Wassergehalt  mindestens  30
Prozent  und  dessen  Nitroglyzeringehalt  höchsteus
28  Prozent  beträgt,

e)  Gelatinedynamit  sein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  Gemisch,
bestehend  aus  Nitroglyzerin,  welches  durch  Nitrozellulose  gelatiniert
ist,  und  Holzmehl,  Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise
  alkalischen  Erden)!,

4)  Karbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  schiehpulverähnlichen
Gemengen  und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder
nicht  selbstentzündlichen  Stoffen);

3.  Nitrozellulose  (lockere,  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt  und