Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

370  Buch  III.  Abschnitt  10.  Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.

in  der  Fabrik  eine  Partie  Waren  pfänden  lassen:  da  ergibt  sich,  daß  inzwischen  das  Vormundschaftsgericht
  einen  andern  Vormund  als  B.  ernannt  oder  das  Nachlaßgericht  einen
andern  Testamentsvollstrecker  als  C.  bestellt  hat  und  daß  E.,  der  neue  Vormund  oder
Testamentsvollstrecker,  der  Pfändung  widerspricht,  weil  er  zuvor  ein  neues  Geschäftsinventar
aufstellen  will.  Hier  ist  E.  im  Unrecht,  da  er  bloßer  Inhaber  ist;  wer  letzteres  bestreitet
(s.  oben  S.  100  Abs.  4),  müßte  den  Fall  anders  entscheiden  und  demnach  den  D.  nötigen,  entweder
  einen  neuen  vollstreckbaren  Titel  gegen  E.  zu  erwirken  oder  aber  den  Herausgabeanspruch
  des  Erben  A.s  gegen  E.  sich  überweisen  zu  lassen.

2.  Die  Pfändung  ist  ferner  unzulässig,  wenn  das  Gesetz  die  Sache  für
unpfändbar  erklärt  hat.

a)  Unpfändbar  sind  Sachen,  die  für  den  Schuldner  unentbehrlich  sind  oder
sich  zur  Veräußerung  nicht  eignen  (s.  ZBPO.  811,  812).

b)  Unpfändbar  sind  Zubehörstücke  eines  Grundstücks  (ZPO.  865  II  Satz  1).

Tc)  Unpfändbar  sind  Sachen,  die  zwar  nicht  zu  dem  Zubehör  des  Grundstücks
  im  engern  Sinn,  aber  doch  zu  dem  Pfandzubehör  des  Grundstücks  gehören,
  von  dem  Augenblick  ab,  in  dem  ein  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung.
oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  betreibt  und  jene  Sachen  von  der
über  das  Grundstück  verhängten  Beschlagnahme  mit  betroffen  sind  (ZPO.  865  I
Satz  2;  s.  oben  S.  346  d;  366,  2).

Beispiel  zu  a-c.  1  Die  Gläubiger  eines  Bauern  können  die  von  dessen  Gut  gewonnenen
Früchte  nach  der  Ernte  nicht  pfänden,  soweit  der  Bauer  sie  für  seinen  Haushalt  nicht  entbehren
  kann  (a)  oder  soweit  sie  als  Saatkorn  oder  Grünfutter  zum  Zubehör  des  Guts  zu
rechnen  sind  (b).  Der  Rest  der  Früchte  ist  dagegen  zunächst  pfändbar;  sobald  aber  die
Zwangsverwaltung  des  Guts  eingeleitet  wird,  hört  auch  für  sie  die  Pfändbarkeit  auf  (c).

Das  Motiv  für  die  Regeln  zu  b  und  c  ist,  daß  es  unzweckmäßig  sein  würde,  das.
Grundstück  von  jenen  Zubehörstücken  dadurch  zu  entblößen,  daß  man  sie  getrennt  pfänden  ließe.

II.  1.  Die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Fahrnissache  wird  dadurch  eingeleitet,
  daß  auf  einen  von  zuständiger  Seite  gestellten  Antrag  ein  Gerichtsvollzieher
  die  Sache  pfändet.  Die  Pfändung  geht  vor  wie  folgt.

a)  Erstlich  muß  der  Gerichtsvollzieher  angesichts  der  zu  pfändenden  Sache
erklären,  daß  er  sie  zwecks  Befriedigung  des  Gläubigers  wegen  dessen  vollstreckbarer
  Forderung  in  Besitz  nehme,  und  muß  diese  Erklärung  protokollarisch  feststellen
  (ZPO.  808  I,  809,  762).

b)  Zweitens  muß  der  Gerichtsvollzieher  entweder  die  Pfändung  durch-Siegel,
  Aufschriften  u.  dgl.  äußerlich  erkennbar  machen  oder  die  gepfändete
Sache  dem  Gepfändeten  wegnehmen  und  in  amtliche  Verwahrung  bringen
(8P.  808  I.).

Die  Wegnahme  des  Pfandes  in  amtliche  Verwahrung  ist  nur  zulässig,  wenn  es  sich
um  die  Pfändung  von  Geld  und  Kostbarkeiten  handelt  oder  wenn  es  für  den  Gläubiger
gefährlich  wäre,  das  Pfand  in  der  Gewalt  des  Gepfändeten  zu  belassen.

Die  Pfändung  ist  nur  dann  äußerlich  erkennbar  gemacht,  wenn  sie  das  Pfand  individuell
  erkennen  läßt.  Doch  genügt  auch  eine  summarische  Bezeichnung,  z.  B.  ein  an  einem
Wäscheschrank  angehefteter  Zettel,  der  den  Schrank  samt  Inhalt  für  gepfändet  erklärt;  der
Gerichtsvollzieher  darf  aber  dem  Gepfändeten  in  einem  solchen  Fall  nicht  gestatten,  etwas

1)  Nach  Gaupp-Stein  zu  8PO.  865.