Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

1. 
Strafgelekbuh 
für den 
Nordvdeutihen Bund. 
Ginleitende Beffimmungen. 
S. 1. 
Kine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feitungshaft 
von mehr ald fünf Jahren bedrohte Handlung ift ein Verbrechen. 
Eine mit Feftungehaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß 
oder mit Seldftrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Hand- 
lung ift ein Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldfixafe Bid zu funfzig Thalern 
bedrohte Handlung tt eine Webertretung. 
8. 2. 
Eine Handlung fanın nur dann mit einer Strafe belegt 
werden, wenn diefe Strafe gefeklicd) bejtimmt war, bevor die 
Handlung begangen wurde, 
Bei BVerfihiedenheit der Gelee von der Zeit der begangenen 
Handlung bis zu deren Aburtheilung it das mildefte Gefeß an- 
jumwenden. 
8. 3. 
Die Strafgefere des Norddeutichen Bundes finden Anwen- 
dung auf alle im Gebiete defielben begangenen jtraibaren Hand- 
lungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer tft.
	        
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