II.
Strafgesetzbuch
für den
Norddeutschen Bund.
Einleitende Bestimmungen.
§. 1.
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß
oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Hand=
lung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern
bedrohte Handlung ist eine Uebertretung.
§. 2.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt
werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen
Handlung bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz an=
zuwenden.
§. 3.
Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwen=
dung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Hand=
lungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.