III. Sachsen.
Gesetz, das Berfahren bei Störungen der Sffeut-
lichen Ruhe und Sicherheit betreffend, vom
10. Mai 1851.
(GuUOB##1851 S. 120.)
8 13.
Das Gesamtministerimm kann bei Aufruhr und hoch-
verräterischen Unternehmungen, sowie überhaupt wegen be-
sonderer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherdeit das ganze Land oder einzelne Bezirke und Orte
in Kriegsstand erklären, und dabei die Bestimmungen der
Gesetze und beziehentlich der Verfassungsurkunde über Ge-
richtsstand, Verhaftung, Haussuchung, Briefgeheimnis,
Prefe Vereins= und Versammlungsrecht zeitweise außer
raft setzen.
Durch eine solche Erklärung wird von ihrer Bekannt-
machung an in dem betreffenden Bezirke oder Orte die
Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und
Aufr berhaliung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit bezweckenden und darauf Bezug habenden Maß-
regeln ausschließend und unbedingt in das Ermessen des
Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. Dieser ist in einem
solchen Falle berechtigt, mit seinen Befehlen Strafandro,
hungen zu verbinden, welche nach Befinden selbst bis zur
Todesstrafe ansteigen können.
Innerhalb des Kriegsstandsbezirks hat jedermann ohne
Ausnahme den getroffenen Anordnungen des Oberbefehls-
habers bei Vermeidung der angedrohten Strafe unbedingte
und unweigerliche Folge zu leisten.