Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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ganz  besonderen,  erheblichen  und  amtlich  bescheinigten  Umstaͤnden  durch  besondere
Dispensation  des  K.  Ministeriums  gemacht  werden.
Stuttgart  den  29.  December  1325.  Süsbind.
#8.)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Erfordernisse  zur  Aufnahme  in  die  Anstalt  für  Offziers-Zglinge.

Da  die  Zeit  der  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die  unter  der  Leitung  des  General-Quartiermeisterstabs
  stehende  Offiziers-Bildungs-Anstalt  herannaht;  so  sieht  man
sich  veranlaßt,  diejenigen  Forderungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  welche
bei  der  Prüfung  sowohl  in  Absicht  auf  wissenschaftliche  Kenntnisse,  als  auch  in  moralischer,
  physischer  und  öbonomischer  Beziehung  an  die  Bewerber  gemacht  werden
und  denen  sie  nothwendig  entsprechen  müssen,  wenn  ihre  Aufnahme  erfolgen  soll.

I.  Erfordernisse  in  wissenschaftlicher  Hinsicht.
1.)  Religion.

Kenntniß  der  Hauptsähe  der  natürlichen  und  positiven  Religion  und  ihre  Beweise,
  vorzuͤglich  aber  Kenntniß  der  Bibel.

2.)  Deutsche  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  den  allgemeinen  Begriffen  der  reinen  Sprachlehre;

b)  schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Thema,  ohne  Fehler  wider  die
Orthographie,  wider  die  Richtigkeit  der  Sprache,  der  Wort-  und  Satz-Verbindung.


3.)  Lateinische  Sprache.

a)  Richtige  schriftliche  Uebersetzung  des  Livius.

b)  eine  grammatikalisch  fehlerfreie  Composition  von  nicht  zu  schwerem  Inhalte.
4.)  Franzoͤsische  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  den  ersten  Begriffen  der  Sprachlehre,  nach  der  sranzößfschen
Sprachlehre  des  Abbé  Mozinz

b)  richtige  Ueberse#ung  einer  leichten,  vorzüglich  bistorischen  Schrift,  z.  B.
Charles  XlI  par  Vollaire,  Telemaque;

ßc)  einige  Uebung  im  Uebersehen  des  Deutschen  in  das  Französische.