Full text: Das Interregnum.

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scheidung des Konflikts berufenen Behörde fehlte.!) Zu betonen ist 
nur, dass dieser Weg nur im Falle einer Verfassungsstreitigkeit 2), 
nicht also schon dann offen steht, wenn die Art der Verwaltung der 
provisorischen Regierung nach der Seite ihrer Zweokmässigkeit an- 
gefochten werden sollte. Ferner wird das Reich auch aus eigener 
Initiative dann vorgehen können, wenn der Zustand des Glied- 
staates ihn zur Erfüllung seiner verfassungsmässigen Bundespflichten 
unfähig macht: dann wird die vom Bundesrath zu beschliessende, 
vom Kaiser zu vollstreckende Exekution heilend zu wirken ver- 
mögen?); das Reich wird endlich auch eingreifen müssen, wenn 
entweder das Recht auf die provisorische Regierung oder das Recht 
auf den Thron zwischen mehreren Prätendenten streitig ist: denn 
das Reich kann Gewissheit darüber verlangen, wer zur Ausübung 
der Gliedstaatsgewalt und zu ihrer Innehabung berufen ist, da mit 
dieser zugleich die Antheilschaft am Reichsregimente gegeben ist.*) 
Dafür ist die Prüfung der Legitimation der Bundesrathsbevollmäch- 
tigten, auch wenn sie sich auf die Legitimität des Vollmachtgebers 
erstreckt und dadurch mittelbar eine Entscheidung über diese her- 
beiführen könnte’), ein zu schwaches Mittel; denn eine solche Ent- 
scheidung schlösse, falls sie die Legitimität des Vollmachtgebers 
verneinte, höchstens einen Unberechtigten von der Ausübung der 
Reichsregierungsrechte aus, ohne aber für die Durchführung bestehen- 
der Rechte im Einzelstaate zu sorgen. 
VIII. Eine besondere Betrachtung macht sich endlich für das 
Interregnum in Preussen), insofern ihm Bedeutung für das Reich 
zukommt, nothwendig. Denn Preussen ist die Präsidialmacht des 
Reiches, was insbesondere darin seinen Ausdruck findet, dass mit der 
Krone Preussen die deutsche Kaiserwürde verbunden ist. Verfassungs- 
mässig ist das Subjekt der kaiserlichen Würde der jedesmalige König 
von Preussen °), mit dieser Stellung ist jene ipso jure verknüpft; es 
  
1) RV. a. 76 al. 2. 
2) Hierüber v. Marrırz, Betrachtungen über die Verfassung des norddeutschen 
Bundes S. 29ff.; SeypeL, Commentar S. 255f£.; Lazanp I. S. 250ff.; G. Meyer, 
Staatsrecht $ 212. 
3) RV. a. 19. 
4) LaBanD 1. S. 250. 
5) Vgl. Lasann I. S. 228 zu Note 1 und die dort Citirten. 
6) Ein solches wird allerdings sehr selten sein, möglich ist es immerhin: 
man denke insbesondere an den Fall der Schwangerschaft der Königin-Wittwe. Im 
Uebrigen ist die Seltenheit eines Falles kein Grund, ihn von wissenschaftlicher 
Behandlung auszuschliessen. 7) RV.a 11.
	        
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