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nun der Eintritt eines preussischen Interregnums, der Wegfall des
Subjekts der kaiserlichen Würde nur dann klar erkennen, wenn man
die Stellung des Kaisers im Reichsorganismus ins Auge fasst, die
sich ebensowenig wie das ganze komplizirte Reichsgebäude unter
eine einheitliche Formel bringen lässt.
Der Kaiser ist zunächst als König von Preussen Mitträger
der Gewalt am Reiche, wie die anderen vierundzwanzig Träger der
Gliedstaatsgewalten; er ist als soleher in wesentlichen Punkten bevorrechtet,
aber den anderen Mitsouveränen nicht übergeordnet, ‘primus
inter pares. Der Wegfall des Kaisers bedeutet also insoweit
für das Reich und für Preussen als Reichsglied nichts anderes wie
ein Interregnum in einem der anderen zum Reiche gehörigen Bundesstaaten.
Der Kaiser ist aber ferner zu einem Theile alleiniger Träger
der Reichsgewalt mit Ausschluss der anderen Bundesglieder. Er ist
alleiniges Subjekt der Reichsmilitär- und Marinegewalt und alleiniger
Inhaber der Gewalt des Reiches als völkerrechtlichen Subjekts.') Insoweit
kennzeichnet sich sein Wegfall als ein Verschwinden des
alleinigen Trägers der Reichsgewalt, als ein partielles Interregnum;
ein partielles, denn in toto ruht ja die Gewalt des Reiches
nicht beim Kaiser, sondern bei der Gesamtheit der verbündeten
Regierungen.
Der Kaiser ist weiter Organ der Reichsgewalt als einer ihm,
soweit er Kaiser, fremden Gewalt, berufen zwar zur Bildung des
Reichswillens in eonereto, aber bierin nicht Träger des Willens zu
eigenem Rechte. Entweder ist er dabei Subjekt der Reichswillensbildung
ohne jede Theilnahme. des Reichssouveräns selbst, insbesondere
ohne Mitwirkung des Vertreters des Reichsgewaltsubjekts,
des Bundesraths. Er handelt insofern für einen handlungsunfähigen
Souverän, in dessen Namen, übt dessen Gewalt aus; auf diese Ausübung
hat er eigenes Recht, aber nicht auf die Gewalt selbst. Er
ist insoweit das Analogon eines Regenten im monarehischen Einbeitsstaate,
welcher die Gewalt des regierungsunfähigen Monarchen in
dessen Namen übt. So ernennt er den Reichskanzler und in der
Hauptsache die übrigen Reichsbeamten, erlässt Rechtsverordnungen,
übt die Reichsgewalt gegenüber dem Reichsland Elsass - Lothringen
aus, beruft und schliesst Bundesrath und Reichstag?) u. s. f. Oder
1) RV. a. 11. 53. 63.
2) S. z. B. RV. a. 12. 18. 50; Ges. v. 9. Juni 1871: $ 3. u.s. w.