Full text : Das Interregnum.

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nun  der  Eintritt  eines  preussischen  Interregnums,  der  Wegfall  des
Subjekts  der  kaiserlichen  Würde  nur  dann  klar  erkennen,  wenn  man
die  Stellung  des  Kaisers  im  Reichsorganismus  ins  Auge  fasst,  die
sich  ebensowenig  wie  das  ganze  komplizirte  Reichsgebäude  unter
eine  einheitliche  Formel  bringen  lässt.

Der  Kaiser  ist  zunächst  als  König  von  Preussen  Mitträger
der  Gewalt  am  Reiche,  wie  die  anderen  vierundzwanzig  Träger  der
Gliedstaatsgewalten;  er  ist  als  soleher  in  wesentlichen  Punkten  bevorrechtet,
  aber  den  anderen  Mitsouveränen  nicht  übergeordnet,  ‘primus
  inter  pares.  Der  Wegfall  des  Kaisers  bedeutet  also  insoweit
für  das  Reich  und  für  Preussen  als  Reichsglied  nichts  anderes  wie
ein  Interregnum  in  einem  der  anderen  zum  Reiche  gehörigen  Bundesstaaten.


Der  Kaiser  ist  aber  ferner  zu  einem  Theile  alleiniger  Träger
der  Reichsgewalt  mit  Ausschluss  der  anderen  Bundesglieder.  Er  ist
alleiniges  Subjekt  der  Reichsmilitär-  und  Marinegewalt  und  alleiniger
Inhaber  der  Gewalt  des  Reiches  als  völkerrechtlichen  Subjekts.')  Insoweit
  kennzeichnet  sich  sein  Wegfall  als  ein  Verschwinden  des
alleinigen  Trägers  der  Reichsgewalt,  als  ein  partielles  Interregnum;
  ein  partielles,  denn  in  toto  ruht  ja  die  Gewalt  des  Reiches
nicht  beim  Kaiser,  sondern  bei  der  Gesamtheit  der  verbündeten
Regierungen.

Der  Kaiser  ist  weiter  Organ  der  Reichsgewalt  als  einer  ihm,
soweit  er  Kaiser,  fremden  Gewalt,  berufen  zwar  zur  Bildung  des
Reichswillens  in  eonereto,  aber  bierin  nicht  Träger  des  Willens  zu
eigenem  Rechte.  Entweder  ist  er  dabei  Subjekt  der  Reichswillensbildung
  ohne  jede  Theilnahme.  des  Reichssouveräns  selbst,  insbesondere
  ohne  Mitwirkung  des  Vertreters  des  Reichsgewaltsubjekts,
des  Bundesraths.  Er  handelt  insofern  für  einen  handlungsunfähigen
Souverän,  in  dessen  Namen,  übt  dessen  Gewalt  aus;  auf  diese  Ausübung
  hat  er  eigenes  Recht,  aber  nicht  auf  die  Gewalt  selbst.  Er
ist  insoweit  das  Analogon  eines  Regenten  im  monarehischen  Einbeitsstaate,
  welcher  die  Gewalt  des  regierungsunfähigen  Monarchen  in
dessen  Namen  übt.  So  ernennt  er  den  Reichskanzler  und  in  der
Hauptsache  die  übrigen  Reichsbeamten,  erlässt  Rechtsverordnungen,
übt  die  Reichsgewalt  gegenüber  dem  Reichsland  Elsass  -  Lothringen
aus,  beruft  und  schliesst  Bundesrath  und  Reichstag?)  u.  s.  f.  Oder

 

1)  RV.  a.  11.  53.  63.
2)  S.  z.  B.  RV.  a.  12.  18.  50;  Ges.  v.  9.  Juni  1871:  $  3.  u.s.  w.