Full text : Das Interregnum.

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ist  jeder  König  von  Preussen  zugleich  deutscher  Kaiser,  und  kein
anderer  kann  deutscher  Kaiser  sein  als  der  König  von  Preussen.
Welches  Subjekt  im  Einzelfalle  Subjekt  der  Kaiserwürde  ist,  bestimmt
  sich  nicht  nach  dem  Rechte  des  Reiches,  sondern  nach  preussischem
  Staatsrechte.  Sonach  ist  das  preussische  Thronfolgerecht  Ergänzung
  des  Reichsrechts;  denn  die  Succession  in  das  preussische
Königthum  bedeutet  zugleich  Succession  in  die  kaiserliche  Stellung.
Es  entscheidet  sich  ferner,  wer  zur  Ausübung  der  kaiserlichen  Rechte
befugt  ist,  falls  der  König  von  Preussen  hierzu  unfähig  sein  sollte,
nach  dem  Rechte  Preussens;  denn  wer  die  Rechte  der  Krone  Preussen
ausübt,  muss  sie  auch  nach  jeder  Richtung  ausüben  können,  zum
Rechte  der  preussischen  Krone  gehört  aber  das  Recht  auf  die  Kaiserwürde.!)
  Es  erhellt  hieraus,  dass  ein  Interregnum  in  Preussen  nicht
ohne  wesentlichen  Einfluss  auf  die  Organisation  der  Reichsgewalt
bleiben  kann.

Steht  es  fest,  dass  im  Interregnum  der  Träger  der  Staatsgewalt
ersatzlos  weggefallen  ist,  so  muss  hieraus  in  Anwendung  auf  Preussen
und  das  Reich  die  unabweisbare  Konsequenz  gezogen  werden,  dass
während  eines  Interregnums  in  Preussen  auch  das  Subjekt  der  kaiserlichen
  Würde  in  Wegfall  gelangt  ist:  es  giebt  während  des
preussischen  Zwischenreichs  keinen  deutschen  Kaiser,
weil  es  keinen  preussischen  König  giebt,  denn  nur  ein  solcher  kann
deutscher  Kaiser  sein.?2)  Insbesondere  ist  das  Subjekt  der  provisorischen
  Regierung  in  Preussen,  etwa  ein  Reichsverweser,  nicht  deutscher
  Kaiser,  denn  es  ist  nicht  Subjekt  der  preussischen  Staatsgewalt
zu  eigenem  Recht,  nicht  König  von  Preussen.  Die  politisch  zu
schweren  Bedenken  Anlass  gebende  Thatsache,  dass  preussisches
Partikularrecht  auf  die  Organisation  des  Reiches  in  ihren  wichtigsten
Punkten  einen  wesentlichen  Einfluss  ausübt,  zeigt  sich  hier  in  ihrer
ganzen  schneidenden  Schärfe.  Wie  sehr  man  sie  beklagen  mag,
rechtlich  ist  diese  bedeutungsvolle  und  folgenschwere  Einwirkung  hier
ebensowenig  wie  anderwärts  von  der  Hand  zu  weisen.

In  seinen  einzelnen  Rechtswirkungen  auf  das  Reich  lässt  sich

 

1)  Das  ist  die  herrschende  Meinung;  die  Litteratur  s.  bei  G.  Meyer,  Lehrbuch
  $  127,  Note  5.  —  A.  M.  AuzrBacah,  Das  neue  deutsche  Reich  S.  106;
v.  Mont,  Reichsstaatsrecht  S.  284  ff.;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs
I.  S.  225f.;  v.  OesrELo,  Zur  Frage  der  Regentschaft  S.  11.

2)  Es  ist  also  nicht  richtig,  wenn  Scauzze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts
  II.  S.  39  sagt,  dass  im  neuen  deutschen  Reiche  nie  eine  Erledigung  der
Kaiserwürde  stattfinden  könne.