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816 Anhang XVII. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. S 66—69.
zu hören. Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung
von Versammlungen und Sitzungen sowie die Ankündigung von
Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung zu verlangen und,
wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder
Ankündigung auf Kosten der Unternehmung selbst vorzunehmen.
In den Versammlungen und Sitzungen, welche von der Ausfsichtsbehörde
berufen sind, führt ein Vertreter der letzteren den Vorsitz.
Als Vertreter der Aussichtsbehörde sind Leiter und Beamte von
öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen.
§ 66. Die Aussicht hat sich auch auf die Liquidation eines
Unternehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen
im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung
des Geschäftsbetriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zulassung
eines Unternehmens zu erstrecken.
8 67. Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maßgabe
der Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden
Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäftsführung
oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten
gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten
Sitten in Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb
mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen
nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder
verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde
berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffeuwelche
zur einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung
im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die
Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vor—
schriften des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung
des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses.
Die Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt
auf Anzeige der Aufsichtsbehörde.
§ 68. Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im
§ 107 Abs. 1 der Konkursordnung, auf Antrag der Aussicht-be-1
KO 107, (99] Abs. 1: Die Abweisung des Eröffnungsantrages kann
erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt,
wenn ein zur Deckung der im § 58 Nr. 1, 2
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,