Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

g  24.  Der  Bundesstaat.  101

 

Unter  der  Motiven,  welche  die  Bildung  von  Bundesstaaten  bestimmen,
kommt  der  einheitlichen  Verwertung  der  Machtmittel  der  Gliedstaaten  zum
Zwecke  der  Sicherung  ihrer  Existenz  und  Schaffung  einer  höheren  Machtstellung
  in  der  internationalen  Gemeinschaft  zweifellos  primäre  Bedeutung  zu.
Dieser  Umstand  ist  daher  für  die  Verteilung  der  staatlichen  Funktionen  durch
die  Bundesverfassung  insofern  in  erster  Reihe  maßgebend,  als  der  Zentralgewalt
  jedenfalls  jene  Funktionen  zukommen  müssen,  die  für  die  Geltung  des
Bundesstaats  als  selbständige  staatliche  Persönlichkeit  und  für  die  Sicherung
seiner  Existenz  notwendig  sind.  Demzufolge  ist  im  Bundesstaat  das  oberste
Bundesorgan  Träger  der  Repräsentativgewalt  und  im  Besitze  der  völkerrechtlichen
  Persönlichkeit.  Der  Bundesstaat  übt  die  Souveränetät  kraft  eigenen
Rechts  und  im  eigenen  Namen  nach  außen  aus.  Die  Zentralgewalt  hat  das
Recht,  Krieg  und  Frieden  zu  erklären,  Staatsverträge  mit  auswärtigen  Staaten
abzuschließen,  ferner  das  Recht,  Gesandte  zu  schicken  und  zu  empfangen.  Hat
die  Bundesverfassung  den  Gliedstaaten  das  Recht,  Staatenverträge  abzuschließen,
vorbehalten,  so  kann  von  diesem  Rechte  doch  nur  innerhalb  der  den  Gliedstaaten
  belassenen  Kompetenz  und  im  Einklang  mit  der  auswärtigen  Politik
des  Bundesstaates  Gebrauch  gemacht  werden.  Die  Gliedstaaten  können  also
keine  politischen,  die  Gesamtinteressen  des  Bundesstaats  berührenden  Verträge
schließen,  sie  können  insbesondere  ohne  Zustimmung  der  Zentralgewalt  keine
Allianzen  mit  auswärtigen  Staaten  eingehen,  oder  in  ein  Bundesverhältnis  oder
in  das  Verhältnis  einer  Realunion  zu  fremden  Staaten  treten.  Die  Zustimmung
  der  Bundesgewalt  zu  derlei  Akten  der  Gliedstaaten  bewirkt,  daß  das
Bündnis  als  vom  Bundesstaate  für  den  betreffenden  Teil  des  Bundesgebietes
abgeschlossen  gilt.)  Ferner  können  die  Gliedstaaten,  wenn  die  Bundesverfassung
  nicht  anders  verfügt,  Gesandte  schicken  und  empfangen,  vorausgesetzt,
daß  dieser  internationale  Verkehr  mit  den  Staaten  stattfindet,  welche  von
der  Zentralgewalt  anerkannt  sind  und  mit  ihr  in  freundschaftlicher  Beziehung
stehen.  Die  Gliedstaaten  können  auch  unter  einander  in  diplomatischen
Verkehr’  treten  und  im  Rahmen  ihrer  Kompetenz  Verträge  schließen.  2)  Streitigkeiten
  der  Gliedstaaten  unter  einander  können  nicht  durch  kriegerische
Selbsthilfe  ausgetragen  werden;  für  die  friedliche  Austragung  des  Streites  ist
durch  verfassungsmäßige  Institutionen  des  Bundesstaates  gesorgt.  Der  Zwang
der  Bundesgewalt  gegen  den  einzelnen  Gliedstaat  kann  allerdings,  weil  gegen
einen  Staat  und  nicht  gegen  Individuen  gerichtet,  nicht  mit  den  Mitteln  der
Zivil-  oder  Strafrechtspflege,  sondern  eventuell  nur  mit  kriegerischen  Machtmitteln
  (Exekutionsverfahren)  geübt  werden.  Für  den  rechtlichen  Charakter
dieses  Zwangsverfahrens  ist  der  Umstand  maßgebend,  daß  eine  übergeordnete
Gewalt  gegen  ein  Glied  des  Staates  seine  ordnende  Macht  ausübt;  es  handelt
sich  also  nicht  um  einen  kriegerischen  Vorgang  unter  gleichberechtigten

’ölkerrechtssubjekten.?)  —  Das  Subjektionsverhältnis  der  Gliedstaaten  gegen- 



ı)  Jellinek,  Staatenverbindungen  S.  292.

2)  So  die  deutschen  Einzelstaaten  und  die  schweizerischen  Kantone;  die  Staaten  der
nordamerikanischen  Union  können  nur  mit  Genehmigung  des  Kongresses  Verträge  unter
einander  schließen.  3)  Vgl.  Jellinok,  Staatenverbindungen  8.  310  ff.