Einleitung. $ 1. Grundbegriffe. 19
nicht nur ein Bild der Vielgestaltigkeit der durch den Krieg herbeigeführten
Vermögensbeschädigungen, sondern sind auch von maßgebender
Bedeutung für die rechtliche Behandlung. Denn selbst
wenn man auf dem Standpunkt steht, daß dem Staat die Rechtspflicht
obliegt, die Kriegsschäden zu ersetzen, kann es sich hierbei immer
nur um Aufstellung eines Grundsatzes handeln. kein Staat aber wird
auch nicht nach einem sehr glücklichen Kriege, in der Lage sein,
alle seinen Angehörigen infolge des Krieges zugefügten Vermögensbeeinträchtigungen
völlig auszugleichen.) Eine gewisse Ungleichmäßigkeit
wird vielmehr stets unvermeidlich sein und es wird eine
Auswahl unter den verschiedenen Gattungen der Kriegsschäden nach
politischen, wirtschaftspolitischen und finanziellen Rücksichten eintreten
müssen. Schon hier sei darauf hingewiesen, was im Bd. 3 ausführlich
darzulegen ist, daß der der neueren Richtung entsprechende
Grundsatz von der Rechtspflicht des Staates zum Ersatz der Kriegsschäden
seine Bedeutung nicht dadurch verliert, daß er nach Maßgabe
der nach einem Kriege in einem bestimmten Lande mit Rücksicht
auf die dort vorhandenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
ungeformt, abgeschw%cht und auf einzelne Arten von Kriegsbeschädigung
für unanwendbar erklärt wird.
a. Einteilung nach der Person des Schädigers.
Kriegsschädeh werden verursacht: durch das eigene Heer —
dem hier, wie von nun an stets, die verbündeten Truppen gleichgeachtet
werden — oder durch den Feind. Vielfach, und zwar gerade
bei den schwersten Sachschäden, wird es aber nicht festzustellen sein,
auf welchen der kriegführenden Teile eine bestimmte Schädigung.
zurückzuführen ist, 80 besonders im eigentlichen Kampfgebiet.
Ein wichtiger, auch bei der gesetzgeberischen Behandlung zuweilen
in Rücksicht gezogener Umstand ist, ob die Schädigung durch
Heeresangehörige in Erfüllung der dem Heere obliegenden Krieggaufgaben
verursacht ist, oder außerhalb ordnungsmäßiger Kriegstätigkeit.
In Betracht kommen hierbei vor allem die Plünderungen und
die diesen gleichstehende Wegnahme von Gegenständen durch Heeresangehörige
ohne Befehl der für die Beitreibung zuständigen Stelle,
sowie die Anordnungen eines seine Machtbefugnisse übersc reitenden
und rechtswidrig handelnden Befehlshabers, wobei auch die Ersatz
12. i 1878 8. 699, 602. Dagegen sind im OeKLG. die een
mit i Rec den Vorschriften über Kriegsleistungen unterstellt (Ver
der bei der Heranziehung zu persönlichen Dienstleistungen zu Schaden
gekommenen Zivilpersonen), 13 U (Ersatz für Eenchdigung oder außergewöhnliche
ertmindarung herangezogener Fahrzeuge oder Tiere), 24 II (Schadensersatz bei
Beschädigung in Anspruch Benommener Kriegshilfsmittel) ; ferner 88 33 I, 34 I
and Koropatnicki, OeKLG. S. 169; Kaeckell, D. Kriegsleistun chäden (1918).
2*) Selbst nach dem deutsch-französischen Kriege, der für Deutschland einen
außerordentlich einst en Abschluß gefunden hat, sagte Bismarck in der Reichstagssitzung
vom 2. 871 (Verhäl. S. 986): auch die — damals für sehr hoch
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