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normen des preussischen Staates über die Ausübung der preussischen
Staatsgewalt bestimmen, ist für das Reich unerheblich. Der Kaiser
übt als soleher nicht preussische, sondern Reichsgewalt aus, seine
Rechte sind Reichs-, nicht preussische Rechte. Wenn die Präsidialbefugnisse
an die preussische provisorische Regierung geknüpft sind,
so entscheidet ganz ebenso für ihre Ausübung nur das Reichsrecht,
nicht preussisches Partikularrecht. Dieses ist entscheidend für die
Bestimmung des Subjekts der Ausübung, nicht für ihre Art.
Und ferner: der preussische Reichsverweser ist allerdings für seine
Person nicht Mitsouverän des Reiches, aber er ist auch in Ermangelung
des Kaisers zur Organschaft im Reiche nicht um seiner Person willen,
sondern als Repräsentant des preussischen Staates berufen. Die Unverantwortlichkeit
des Kaisers der Reichsgewalt gegenüber folgt aber
nicht nur daraus, dass er ihr Mitträger ist — darin kann ihn der Vikar
nicht ersetzen —, sondern es liegt in ihr auch die Hegemonialstellung
der Präsidialmacht ausgedrückt, diese aber erleidet durch den Eintritt
des Interregnums rechtlich keine Schwächung. Zudem ist der Kaiser
doch auch Mitsouverän des Reichs, weil er Subjekt der preussischen
Staatsgewaltist: an der Zugehörigkeit Preussens aber zum Reiche
ändert das Interregnum nichts. Insoweit also die preussische provisorische
Regierung Organ des Reiches ist, ist sie dem Reiche gegenüber
ebensowenig verantwortlich wie der Kaiser.
8 15.
Die Beendigung des Interregnums.
I. Das Zwischenreich, der in ihm bestehende eigenartige
staatliche Zustand endigt durch des Staates Untergang, möge
dieser durch Aufgehen in einen anderen Staatskörper herbeigeführt oder
durch Selbstauflösung, durch den Eintritt einer Anarchie hervorgerufen
werden, und zweitens durch die Entstehungeinesneuen Trägers
der Staatsgewalt. Dieser kann die gesamte Summe der Volksgenossen
sein, dann verwandelt sich die Monarchie durch das Mittel
des Interregnums in eine Republik!), oder er ist — und das ist das
Regelmässige — ein neuer Monarch. Im Schwangerschaftsinterregnum
erfolgt die Entstehung des neuen Monarchen entweder durch
die Geburt eines thronfähigen Kindes, oder falls es entschieden
1) So in Spanien am 11. Februar 1873. Denkbar ist übrigens auch, wennschon
nicht geschichtlich bekannt, Endigung des Interregnums durch Verwandlung
des monarchischen Staates in eine Aristokratie.