Full text : Das Interregnum.

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normen  des  preussischen  Staates  über  die  Ausübung  der  preussischen
Staatsgewalt  bestimmen,  ist  für  das  Reich  unerheblich.  Der  Kaiser
übt  als  soleher  nicht  preussische,  sondern  Reichsgewalt  aus,  seine
Rechte  sind  Reichs-,  nicht  preussische  Rechte.  Wenn  die  Präsidialbefugnisse
  an  die  preussische  provisorische  Regierung  geknüpft  sind,
so  entscheidet  ganz  ebenso  für  ihre  Ausübung  nur  das  Reichsrecht,
nicht  preussisches  Partikularrecht.  Dieses  ist  entscheidend  für  die
Bestimmung  des  Subjekts  der  Ausübung,  nicht  für  ihre  Art.
Und  ferner:  der  preussische  Reichsverweser  ist  allerdings  für  seine
Person  nicht  Mitsouverän  des  Reiches,  aber  er  ist  auch  in  Ermangelung
des  Kaisers  zur  Organschaft  im  Reiche  nicht  um  seiner  Person  willen,
sondern  als  Repräsentant  des  preussischen  Staates  berufen.  Die  Unverantwortlichkeit
  des  Kaisers  der  Reichsgewalt  gegenüber  folgt  aber
nicht  nur  daraus,  dass  er  ihr  Mitträger  ist  —  darin  kann  ihn  der  Vikar
nicht  ersetzen  —,  sondern  es  liegt  in  ihr  auch  die  Hegemonialstellung
der  Präsidialmacht  ausgedrückt,  diese  aber  erleidet  durch  den  Eintritt
des  Interregnums  rechtlich  keine  Schwächung.  Zudem  ist  der  Kaiser
doch  auch  Mitsouverän  des  Reichs,  weil  er  Subjekt  der  preussischen
Staatsgewaltist:  an  der  Zugehörigkeit  Preussens  aber  zum  Reiche
ändert  das  Interregnum  nichts.  Insoweit  also  die  preussische  provisorische
  Regierung  Organ  des  Reiches  ist,  ist  sie  dem  Reiche  gegenüber
  ebensowenig  verantwortlich  wie  der  Kaiser.

8  15.

Die  Beendigung  des  Interregnums.

I.  Das  Zwischenreich,  der  in  ihm  bestehende  eigenartige
staatliche  Zustand  endigt  durch  des  Staates  Untergang,  möge
dieser  durch  Aufgehen  in  einen  anderen  Staatskörper  herbeigeführt  oder
durch  Selbstauflösung,  durch  den  Eintritt  einer  Anarchie  hervorgerufen
werden,  und  zweitens  durch  die  Entstehungeinesneuen  Trägers
der  Staatsgewalt.  Dieser  kann  die  gesamte  Summe  der  Volksgenossen
  sein,  dann  verwandelt  sich  die  Monarchie  durch  das  Mittel
des  Interregnums  in  eine  Republik!),  oder  er  ist  —  und  das  ist  das
Regelmässige  —  ein  neuer  Monarch.  Im  Schwangerschaftsinterregnum
  erfolgt  die  Entstehung  des  neuen  Monarchen  entweder  durch
die  Geburt  eines  thronfähigen  Kindes,  oder  falls  es  entschieden

 

1)  So  in  Spanien  am  11.  Februar  1873.  Denkbar  ist  übrigens  auch,  wennschon
  nicht  geschichtlich  bekannt,  Endigung  des  Interregnums  durch  Verwandlung
  des  monarchischen  Staates  in  eine  Aristokratie.