Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

104  II.  Strafgesetzbuch  88  197—200.

8  197.  (Landg.)  Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn
die  Beleidigung  gegen  eine  gesetzgebende  Versammlung  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  oder  gegen  eine  andere  politische
  Körperschaft  begangen  worden  ist.  Dieselbe  darf  jedoch
mur  mit  Ermächtigung  der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt
werden.

§  198.  Ist  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  von  einem
Theile  auf  Bestrafung  angetragen  worden,  so  ist  der  andere
Theil  bei  Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,  den  Antrag  auf
Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung  in  erster
Instanz  zu  stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu
jenem  Zeitpunkte  die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist-§

  199.  Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert
wird,  so  kann  der  Richter  beide  Beleidiger  oder  einen  derselben
für  straffrei  erklären.

§  200.  Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung
von  Schriften,  Darstellungen  oder  Abbildungen  begangenen
Beleidigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Beleidigten

8  197.  Der  Bundesrath  ist  keine  Behörde,  sondern  eine  politische
Körperschaft:  14.  Dez.  82  E.  7.  382.

§  198.  Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  kann  der  Beschuldigte
bis  zur  Beendigung  der  Schlußvorträge  in  1.  Instanz  mittels  einer  Widerklage
  die  Bestrafung  der  Klägers  beantragen.  Ueber  Klage  und  Widerklage
  ist  gleichzeitig  zu  erkennen.  Die  Zurücknahme  der  Klage  ist.  auf  das
Verfahren  über  die  Widerklage  ohne  Einfluß  (§  428  St.-P.-O).  8  198  läßt
die  Frage  über  die  Zulässigkeit  der  Widerklage  (§  428  St.-P.-O.)  unberührt:
  17.  Okt.  81  E.  5.  134;  R.  3.  628.  4.  Mai  83  R.  5.  317.  Wechselseitige
  Beleidigungen  können  auch  zeitlich  auseinander  liegen:  4.  Juni  80
E.  2.  87.  Keine  Widerklage  gegen  eine  öffentliche  Klage:  4.  Mais3  R.  5.
317.  31.  März.  85  R.  7.  216.

§  199.  Kompensation  mit  leichten  Körperverletzungen  §  233.
Kostenpflicht  S5  500  S.-P.-O.  Kompensirt  können  nur  strafbare  Beleidigungen
  werden,  daher  nicht  eine  nach  §  193  straflose:  16.  Juni  80  E.  2.
181,  oder  eine  von  einem  Abgeordneten  beruflich  (§  11)  ausgesprochene:
5.  März  81  E.  4.  15;  R.  3.  107.  Erwiderungsbeleidigungen  können,  auch
wenn  sie  zur  Kenntniß  der  Gegners  nicht  bestimmt  sind,  aufgerechnet  werden:
21.  Dez.  86  R  8.  779.  Ueber  die  Straffreiheit  entscheid  et  lediglich  das  richterl.
Ermessen.  Ueber  das  Vorhandensein  des  geltend  gemachten  §  199  müssen
die  Gründe  sich  aussprechen:  1.  Mai  88  R.  10.  364.