104 II. Strafgesetzbuch 88 197—200.
8 197. (Landg.) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn
die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des
Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische
Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch
mur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt
werden.
§ 198. Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem
Theile auf Bestrafung angetragen worden, so ist der andere
Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, den Antrag auf
Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu
jenem Zeitpunkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist-§
199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert
wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben
für straffrei erklären.
§ 200. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung
von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen
Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten
8 197. Der Bundesrath ist keine Behörde, sondern eine politische
Körperschaft: 14. Dez. 82 E. 7. 382.
§ 198. Bei wechselseitigen Beleidigungen kann der Beschuldigte
bis zur Beendigung der Schlußvorträge in 1. Instanz mittels einer Widerklage
die Bestrafung der Klägers beantragen. Ueber Klage und Widerklage
ist gleichzeitig zu erkennen. Die Zurücknahme der Klage ist. auf das
Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß (§ 428 St.-P.-O). 8 198 läßt
die Frage über die Zulässigkeit der Widerklage (§ 428 St.-P.-O.) unberührt:
17. Okt. 81 E. 5. 134; R. 3. 628. 4. Mai 83 R. 5. 317. Wechselseitige
Beleidigungen können auch zeitlich auseinander liegen: 4. Juni 80
E. 2. 87. Keine Widerklage gegen eine öffentliche Klage: 4. Mais3 R. 5.
317. 31. März. 85 R. 7. 216.
§ 199. Kompensation mit leichten Körperverletzungen § 233.
Kostenpflicht S5 500 S.-P.-O. Kompensirt können nur strafbare Beleidigungen
werden, daher nicht eine nach § 193 straflose: 16. Juni 80 E. 2.
181, oder eine von einem Abgeordneten beruflich (§ 11) ausgesprochene:
5. März 81 E. 4. 15; R. 3. 107. Erwiderungsbeleidigungen können, auch
wenn sie zur Kenntniß der Gegners nicht bestimmt sind, aufgerechnet werden:
21. Dez. 86 R 8. 779. Ueber die Straffreiheit entscheid et lediglich das richterl.
Ermessen. Ueber das Vorhandensein des geltend gemachten § 199 müssen
die Gründe sich aussprechen: 1. Mai 88 R. 10. 364.