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der Einfluss auf die Wiederbesetzung des Thrones in konstitutionellen
Monarchien mit gutem Grunde versagt wird, so setzen allerdings die
Verfassungen das Volk oder dessen Repräsentativkörper zum einzigen
Gesetzgebungsfaktor. Darum geschieht, äusserlich betrachtet, die Be-
stimmung des neuen Monarchen allein durch die Wahl des Volkes
oder der Volksvertretung. Sie ist aber mehr als Wahl; sie ist die
Anordnung eines neuen Rechtssatzes und der Befehl an die Unter-
thanen ihm zu gehorsamen. Und zwar besteht der Rechtssatz darin,
dass eine bestimmte Person und eventuell deren Descendenz für fähig
erklärt wird, den Thron des Staates inne zu haben. Nicht wird schon
dem „Gewählten“ das Recht verliehen, Träger der Staatsgewalt
zu sein, denn bevor er nicht eine Erklärung über die Annahme der
Berufung abgegeben hat, wird er nicht Monarch; die „Wahl“ ver-
leiht ihm nur die Fähigkeit, durch eine Willenserklärung das
Monarchenrecht zu erwerben. Die neue Thronfolgeordnung unter-
scheidet sich also und zwar naturgemäss, da sie im Interregnum erlassen
wird, von der alten durch eine eigenthümliche Bestimmung über den
Erwerb der Krone. Nach dem früheren Rechte wurde der Thron
in jedem Falle ipso jure mit dem Wegfalle des bisherigen Inhabers
vom Nachfolger erworben; hier erwirbt der erste Thronfolgefähige
die Krone durch eine freie Willenserklärung. Nimmt der Berufene
die Wahl nicht an, so ist das nicht Verzicht auf den Thron — denn
dieser ist noch nicht erworben. Wenn sich die Wahl auf die De-
seendenz des Gewählten erstreckt, so wird dann weiterhin, sei es zu-
folge besonderer Festsetzung im neuen Thronfolgegesetze, sei es,
wenn dieses darliber schweigt, zufolge allgemeiner in der Verfassung
begründeter Bestimmung, dass nämlich die Krone alle Zeit erblich
sein solle, der Erwerb des Monarchenrechts durch alle später zum
Zuge kommenden wieder ipso jure mit dem Verluste der Krone durch
den Vorgänger erfolgen. Es ist aber auch möglich, dass die neue
Thronfolgeordnung den Gewählten allein beruft und die weitere An-
ordnung trifft, dass alle künftigen Monarchen durch eine neue Wahl
berufen werden sollen. Das bedeutet dann eine zweite Verfassungs-
änderung; es verwandelt sich die Erbmonarchie verfassungsmässig
durch das Mittel des Interregnums in eine Wahlmonarchie.
IV. Aus dem Gesagten ergiebt sich nun mit Nothwendigkeit,
wie die Frage nach der Art der Neubesetzung des Throns beim Inter-
regnum in denjenigen Erbmonarchien zu entscheiden ist, die hier-
für keine gesetzliche Bestimmung getroffen haben. Die Theorie hat
für diesen Fall gewöhnlich behauptet, dass der neue Monarch aus
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