Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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84.

Für  den  Fall,  daß  jener  letzte  Bergwerksbesitzer  nicht  mehr  vorhanden,  oder  von
ihm  Nichts  zu  erlangen  sein  sollte,  bat  die  Gemeinde  dle  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts
  nöthigen  sicherheitspolizeilichen  Vorkehrungen  zu  treffen.

85.
Niemand  darf  ohne  Genehmigung  des  Bergamtes  Veränderungen  an  den  Bauen
auflässiger  Berggebäude  vornehmen,  oder  Tage-,  Anzucht=  oder  Kellerwasser  in  dieselben
ableiten.

Uebertretungen  dieses  Verbotes  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thalern  —.—.
oder  verhälmmihmäßiger  Gefängnißstrase  belegt.  Das  Bergamt  hat  die  Genehmigung  zu
versagen,  wenn  die  beobsichtigte  Veränderung  oder  Wasserableitung  Gefahr  für  die  Oberfläche
  und  deren  Bewohner  oder  für  benachbarte  Berggebäude  herbeizuführen  droht.

86.
Ungangbare  Halden  dürfen  nicht  ohne  Genehmigung  des  Bergamtes,  welche  nur
aus  polizeilichen  Gründen  versagt  werden  darf,  eingeebnet  werden.

§v.

Bevor  das  Bergamt  auf  ein  angebrachtes  Gesuch  die  Einebnung  ungangbarer  Halden
  genehmigt,  hat  es  über  die  Lage  und  den  Umfang  derselben,  sowie  über  deren  Ursprung
  Nachricht  aufzunehmen,  dafern  dies  aus  polizeilichen  Rücksichten  nothwendig  erscheint.
  Leßteren  Falles  hat  es  auf  Kosten  des  Gesuchstellers  das  Nöthige  zu  den  Acten
und  auf  den  betreffenden  Gruben=  und  Revierrissen  eintragen,  die  fraglichen  Räume  nach
Besinden  durch  Marksteine  bezeichnen  zu  lassen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  lm  Grundund
  Hppothekenbuche  auf  dem  Folium  des  betreffenden  Grundstücks  unter  Angabe  der
Lage  und  Größe  der  Räume  erforderliche  Bemerkung  gemacht  werde.  Ueber  die  ertheilte
bergamtliche  Genehmigung  ist  dem  Gesuchsteller  eine  Bescheinigung  auszufertigen,  welche
vor  Beginn  der  Einebnung  der  Ortspolizeibehörde  vorzuzeigen  ist.

5S.%

Das  Bergamt  hat  über  die  Halden,  deren  Einebnung  von  ihm  genehmigt  worden
ist,  ein  nach  den  Gemeindefluren  abzutheilendes  tabellarisches  Verzeichniß  zu  halten,  in
welchem  der  frühere  Ursprung,  sowie  die  Lage  und  ungefähre  Größe  dieser  Halden,  nebst
den  Namen  der  Grundbesitzer  anzugeben  und  auf  die  bergamtlichen  Acten,  Risse  und
auf  die  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien,  in  welchen  Nachrichten  hierüber  aufbewahrt
sind,  Bezug  zu  nehmen  ist.