Full text : Das Interregnum.

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1.  Keiner  näheren  Ausführung  und  keines  Beweises  bedarf  dies
für  die  bekannten  Fälle  des  Eintritts  einer  Regentschaft  wegen  Minderjährigkeit,
  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Staatsherrschers.'!)

2.  Eine  Reihe,  namentlich  deutscher  Verfassungen  legt  bei  dem
Antritte  der  Regierung  Seitens  des  zur  Thronsuccession  Gelangten
diesem  die  Pflicht  auf,  in  Form  des  Eides  oder  anderer  besonders
feierlicher  Versicherung  das  Versprechen  abzugeben,  nach  der  Verfassung
  und  den  Gesetzen  des  Landes  regieren  zu  wollen.?)  Es  ist
die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht
ein  Interregnum  zur  Folge  haben,  ob  also  der  nicht  erfüllende  Thronfolger
  vor  der  Erfüllung  nicht  Monarch  sein  würde.  Diese  Frage  ist
für  das  heutige  Staatsrecht?)  unbedingt  zu  verneinen.!)  Das  braucht
kaum  gesagt  zu  werden  in  Beziehung  auf  diejenigen  Staaten,  deren
Verfassungen  über  die  Rechtsfolgen  solcher  Unterlassung  keine  Bestimmungen
  enthalten)  oder  höchstens  aus  sich  folgern  lassen,  dass
vor  der  Abgabe  einer  solchen  feierlichen  Erklärung  die  Unterthanen
zu  einer  feierlichen  Huldigung  nicht  verpflichtet  sind®);  aber  auch
da,  wo  ausdrücklich,  wie  jetzt  in  Belgien  (VU.a.79,  Abs.  3,  vgl.  2.80),
in  Oldenburg  (VU.  a.  197,  $  3),  Coburg-Gotha  (VU.  8159),  Dänemark
(VU.a.7)  und  früher  in  Schwarzburg-Sondershausen  (Verf.  v.  1849,
$55.  al.  3,  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  2.  Aug.  1852:  $13.)  der
Thronfolger  bis  zur  Abgabe  des  Verfassungsgelöbnisses  Regierungshandlungen
  nicht  vornehmen  darf,  kann  von  einem  Interregnum
vom  Wegfalle  des  bisherigen  Throninhabers  bis  zur  geforderten  Versicherung
  nicht  die  Rede  sein,  denn  das  würde  dem  für  die  moderne
Erbmonarchie  geltenden  Prinzip  der  Unmittelbarkeit  der  Thronfolge
durehaus  widersprechen,  „der  Regierungseid  ist  keine  Bedingung  des
Thronerwerbes.“°)  Lediglich  an  der  Ausübung  der  Staatsgewalt

.  1)  Man  hat  jedoch  auch  für  diese  Thatbestände  die  Bezeichnung  Interregnum
verwerthet:  SCHEIDENANTEL,  Repertorium  II.  S.  529;  ZacHARIAE,  I.  S.  399.

2)  Vgl.  die  Verfassungsurkunden  von  Preussen  a.  54,  Bayern  tit.  X.  $1,
Sachsen  $  138,  Württemberg  $  10,  Hessen  a.  106,  Weimar  $  67,  Oldenburg  a.  197,
Braunschweig  $4,  Meiningen  $  107,  Coburg-Gotha  a.  157  fi.,  Rudolstadt  $  47,  Sondershausen
  &  18,  Waldeck  $  17,  Reussä&.  L.  $  87,  Reussj.  L.  $  103.

3)  Ueber  ältere  Bestimmungen  s.  ZACHARIAE,  ].  S.  299  not.  4.

4)  Richtig  ZacHaRrıaE,  I.  S.  301  ff.  Die  Möglichkeit  eines  Interregnums  behauptet
  ZoEPprL,  ].  S.  746  not.  7.

5)  Siehe  für  Preussen  BoßnHaK,  Preuss.  Staatsrecht,  I.  S.  183ff.  und  die
Litteratur  bei  v.  RoEnne,  Staatsrecht  der  Preuss.  Monarcbie  (4.  Aufl.)  II.  S.  341  ff.

6)  ZACHARIAE.  1.  5.  301.

1)  Siche  hierzu  Weıss,  Hess.  Staatsrecht,  I.  S.  218;  Pözu,  Lehrbuch  des
bayr.  Verfassungsrechts,  $  144  n.  2;  ScauLze,  Deutsches  Staatsrecht  I.  $  106.