Full text : Das Interregnum.

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lution  oder  Usurpation.  Man  wäre  geneigt,  hier  ein  Interregnum  etwa
bis  zu  dem  Zeitpunkte  anzunehmen,  in  dem  der  entsetzte  Herrscher
durch  ein  neues  Subjekt  der  Staatsgewalt  ersetzt  ist.  Eine  solche
Annahme  wäre  irrig.  Entweder  nämlich  verbindet  sich  mit  der  gewaltsamen
  Absetzung  des  legitimen  Herrschers  zugleich  ein  durch
die  Macht  der  Ereignisse  hervorgerufener  Verzicht  —  dann  ist  aber
das  Interregnum  nicht  die  Folge  der  Thronentsetzung,  sondern  des
Verzichts.  Dabei  ist  jedoch  ausserdem  zu  beachten,  dass  ein  solcher
Verzicht  nur  für  den  Verzichtenden  selbst  wirksam  ist,  nicht  für  die
hinter  ihm  stehenden  Successionsberechtigten,  selbst  wenn  der  Verzicht
  des  Throninhabers  sich  ausdrücklich  auf  diese  mit  erstreckte,  es
müsste  denn  eine  solche  Ausdehnung  verfassungsgesetzlich  als  Thronfolgeänderung
  sanktionirt  werden.')  Wird  aber  von  Seiten  des  depossedirten
  Monarchen  ein  Verzicht  nicht  gegeben,  dann  wirkt  die  Revolution
  oder  Usurpation  durchaus  nicht  einen  Wegfall  des  Inhabers  der
Staatsgewalt  als  solchen.  Das  ist  rechtlich  ganz  unmöglich  und  hiesse
in  Wahrheit  Macht  vor  Recht  gehen  lassen.?)  Revolution  und  Usurpation
lassen  den  Herrscher  rechtlich  seiner  Monarchenstellung  nicht  verlustig
gehen,  sondern  verhindern  ihn  widerrechtlich  an  der  Ausübung
der  ihm  rechtlich  zustehenden  Staatsgewalt.  Man  braucht  gar  nicht
ein  Verfechter  starrer  legitimistischer  Ideen  zu  sein,  um  zu  diesem
Resultate  zu  gelangen.  Im  Gegentheile,  man  kann  sehr  wohl  zugeben,
dass  die  widerrechtliche  Verhinderung  des  Monarchen  an  der  Ausübung
  seiner  Gewalt  durch  Dauer  oder  Intensität  so  starke  Wirkung
üben  kann,  dass  schliesslich  wirklich  an  Stelle  des  früheren  Staatsgewaltsubjektes
  ein  neues  treten  mag’);  aber  es  ist  dann  eben  erst
\  1)  S.  BLUNTSCHLI,  Allg.  Staatsrecht  (6.  Aufl.)  S.  160f.;  v.  GERBER,  Grundzüge
(3.  Aufl.)  S.  99.  (&  32);  G.  Meyer,  Staatsrecht  (3.  Aufl.)  S.  224;  SEYDEL,  bayr.
Staatsrecht  I.  S.  409f.

2)  Vgl.  BLuntscauı,  Allg.  Staatslehre  (6.  Aufl.)  S.  335  f.

3)  Dies  scheint  mir  die  richtige  Auffassung  des  rechtlichen  Vorgangs  bei
der  sog.  Legitimation  der  illegitimen  Staatsgewalt  zu  sein.  Ohne  sich  irgendwie
einer  privatrechtlich  operirenden  Verjährungstheorie  an  die  Seite  zu  stellen  und
mit  ihr  die  Erfordernisse  privatrechtlicher  Verjährung  auch  für  die  publicistische
Legitimation  in  Anspruch  zu  nehmen,  entspringt  sie  doch  wie  jene  dem  Gedanken,
dass  die  Zeit  eine  Macht  ist,  welcher  selbst  Rechte  nicht  widerstehen  können,
eine  Macht,  welche  eine  Thatsache  zu  einem  Rechte,  ein  thatsächliches  zu  einem
Rechtsverhältnisse  machen  kann.  (Im  Wesentlichen  übereinstimmend,  wenn  auch,
wie  m.  E.  undurchführbar  und  unzulässig,  genauere  Erfordernisse  der  Legitimation,
binsichtlich  ihrer  Dauer  aufstellend,  BLuntscauı,  Allg.  Staatsrecht,  S.  20  ff.,  insbes.

S.  29.  8.189.  Vgl.  auch  GiErke  in  der  Zeitschr.  f.  die  ges.  Staatswissensch.  XXX.
8.183).  Wie  dies  die  strenge  Legitimitätstheorie  verkannt  oder  geleugnet  hat,