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lution oder Usurpation. Man wäre geneigt, hier ein Interregnum etwa
bis zu dem Zeitpunkte anzunehmen, in dem der entsetzte Herrscher
durch ein neues Subjekt der Staatsgewalt ersetzt ist. Eine solche
Annahme wäre irrig. Entweder nämlich verbindet sich mit der ge-
waltsamen Absetzung des legitimen Herrschers zugleich ein durch
die Macht der Ereignisse hervorgerufener Verzicht — dann ist aber
das Interregnum nicht die Folge der Thronentsetzung, sondern des
Verzichts. Dabei ist jedoch ausserdem zu beachten, dass ein solcher
Verzicht nur für den Verzichtenden selbst wirksam ist, nicht für die
hinter ihm stehenden Successionsberechtigten, selbst wenn der Ver-
zicht des Throninhabers sich ausdrücklich auf diese mit erstreckte, es
müsste denn eine solche Ausdehnung verfassungsgesetzlich als Thron-
folgeänderung sanktionirt werden.') Wird aber von Seiten des deposse-
dirten Monarchen ein Verzicht nicht gegeben, dann wirkt die Revo-
lution oder Usurpation durchaus nicht einen Wegfall des Inhabers der
Staatsgewalt als solchen. Das ist rechtlich ganz unmöglich und hiesse
in Wahrheit Macht vor Recht gehen lassen.?) Revolution und Usurpation
lassen den Herrscher rechtlich seiner Monarchenstellung nicht verlustig
gehen, sondern verhindern ihn widerrechtlich an der Ausübung
der ihm rechtlich zustehenden Staatsgewalt. Man braucht gar nicht
ein Verfechter starrer legitimistischer Ideen zu sein, um zu diesem
Resultate zu gelangen. Im Gegentheile, man kann sehr wohl zugeben,
dass die widerrechtliche Verhinderung des Monarchen an der Aus-
übung seiner Gewalt durch Dauer oder Intensität so starke Wirkung
üben kann, dass schliesslich wirklich an Stelle des früheren Staats-
gewaltsubjektes ein neues treten mag’); aber es ist dann eben erst
\ 1) S. BLUNTSCHLI, Allg. Staatsrecht (6. Aufl.) S. 160f.; v. GERBER, Grundzüge
(3. Aufl.) S. 99. (& 32); G. Meyer, Staatsrecht (3. Aufl.) S. 224; SEYDEL, bayr.
Staatsrecht I. S. 409f.
2) Vgl. BLuntscauı, Allg. Staatslehre (6. Aufl.) S. 335 f.
3) Dies scheint mir die richtige Auffassung des rechtlichen Vorgangs bei
der sog. Legitimation der illegitimen Staatsgewalt zu sein. Ohne sich irgendwie
einer privatrechtlich operirenden Verjährungstheorie an die Seite zu stellen und
mit ihr die Erfordernisse privatrechtlicher Verjährung auch für die publicistische
Legitimation in Anspruch zu nehmen, entspringt sie doch wie jene dem Gedanken,
dass die Zeit eine Macht ist, welcher selbst Rechte nicht widerstehen können,
eine Macht, welche eine Thatsache zu einem Rechte, ein thatsächliches zu einem
Rechtsverhältnisse machen kann. (Im Wesentlichen übereinstimmend, wenn auch,
wie m. E. undurchführbar und unzulässig, genauere Erfordernisse der Legitimation,
binsichtlich ihrer Dauer aufstellend, BLuntscauı, Allg. Staatsrecht, S. 20 ff., insbes.
S. 29. 8.189. Vgl. auch GiErke in der Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. XXX.
8.183). Wie dies die strenge Legitimitätstheorie verkannt oder geleugnet hat,