Full text : Das Interregnum.

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in  demselben  Momente,  in  welchem  der  neue  widerrechtliche  Zustand
zu  einem  rechtlichen  wird,  das  frühere  Subjekt  der  Staatsgewalt
beseitigt.  Dieser  Zeitpunkt  mag  mit  Genauigkeit  nicht  festzustellen
sein,  vorhanden  ist  er  aber  jedenfalls,  und  deshalb  tritt  ein  Interregnum
  rechtlich  nicht  ein.  Darum  ist  die  sogenannte  ueooßaot-Asla@
  in  Griechenland  vom  Jahre  1862  kein  Interregnum  im  Rechtssinn.
  Der  abgesetzte  König  Otto  hat  Griechenland  ohne  Abdankung
verlassen;  in  seiner  Proklamation  vom  12.j24.  Oktober  1862!)  sagt
er  ausdrücklich:  „ich  habe  mich  entschlossen,  für  jetzt  das  Land
zu  verlassen“,  und  seine  Familie  hat  nachmals  noch  bei  mehreren
Gelegenheiten  ihre  Ansprliche  auf  den  griechischen  Thron  durch  feierliche
  Proteste  (vom  12.  April  und  17.  Juni  1863)  geltend  gemacht.?)
Aus  demselben  Grunde  kann  für  Spanien  die  Zeit  zwischen  der  Entsetzung
  der  Königin  Isabella  im  Herbste  des  Jahres  1868  bis  zur
Thronbesteigung  Amadeos  am  2.  Januar  1871  ein  Interregnum  nicht
genannt  werden.  Die  Revolution,  in  deren  Gefolge  die  provisorische
Regierung  und  die  sogenannte  Regentschaft  Serranos  Spanien  beherrschten,
  hat  rechtlich  das  Monarchenthum  der  bourbonischen
Dynastie  nicht  affiziren  können.  ?)

5.  Man  hat,  nicht  gerade  geschickt,  auch  den  Fall  als  Interregnum
  oder  Zwischenherrschaft  bezeichnet,  dass  während  einesKrieges
sich  der  eine  kriegführende  Staat  in  den  Besitz  des  feindlichen  Staats- 



so  ist  man  in  neuerer  Zeit  wieder  dem  entgegengesetzten  Extreme  verfallen
(S.  bes.  ZoeprL  I.  S.556ff.,  namentlich  S.  559  und  BrockHaus,  Das  Legitimitätsprinzip
  S.  322ff.,  im  Uebrigen  die  Citate  bei  Brıe,  Die  Legitimation  einer  usurpirten
  Staatsgewalt,  I.  S.  26  ff),  indem  man  allein  den  „Besitz“  als  solchen  (besser
wohl  „die  Innehabung“)  der  Staatsgewalt  bei  der  Legitimation  für  das  Rechtserzeugende
  erklärt  hat.  Mir  scheint,  als  ob  hierbei  eine  Verwechslung  von  Gewalt
im  Staate  mit  Staatsgewalt,  von  physischer  Macht  mit  rechtlicher  Gewalt  stattfände.
  Allerdings,  wer  die  letztere  verliert,  ist  auch  nicht  mehr  Träger  der  Staatsgewalt,
  Subjekt  des  obersten  Staatswillens.  Der  Monarch  kann  das  aber  sehr
wohl  bleiben,  auch  wenn  ihm  die  Macht  entrissen  wurde,  seine  Gewalt  auszuüben.
  Die  Innehabung  der  Staatsgewalt  im  Rechtssinne  ist  eben  nicht  blos  die
rein  äusserlich  gedachte  Möglichkeit  der  Herrschaft  —  andernfalls  wäre  der  infans
auf  dem  Throne  ebenfalls  nicht  Träger  der  Staatsgewalt.  —  Man  sagt,  beiläufig
bemerkt,  besser  Legitimation  des  Inhabers  der  Staatsgewalt,  als  Legitimation
der  Staatsgewalt,  denn  diese  ist  dem  Staate  immanent,  nur  ihr  Subjekt  kann
wechseln.

1)  Staatsarchiv  III.  S.  442  ff.

2)  Vgl.  HeetzBers,  Geschichte  Griechenlands,  IV.  S.  701  ff.

3)  S.  die  Proklamation  Isabellas  vom  30.  Septbr.  1868  bei  Lauser,  Geschichte
Spaniens  von  dem  Sturze  Isabellas  bis  zur  Thronbesteigung  Alfonsos,  I.  S.  59f.,
Staatsarchiv  XV.  S.  117f.,  vgl.  auch  Staatsarchiv  XIX.  S.  131  unten.