Full text : Das Interregnum.

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ist  in  einem  solchen  Falle  der  Monarch  behindert,  aber  Monarch
ist  er  ipso  jure  mit  dem  Wegfalle  seines  Regierungsvorgängers  geworden.
  Das  Staatsministerium,  welches  bis  zur  Erfüllung  der  dem
Thronerben  obliegenden  ersten  Pflicht  die  Staatsgeschäfte  führt,  ist
echter  Regent  im  Namen  des  behinderten  Monarchen.  '!)

3.  Ebensowenig  wie  in  den  vorgenannten  Fällen  kann  von  einem
Interregnum  dann  gesprochen  werden,  wenn  der  zur  Thronfolge  gelangende
  Monarch  eines  Gliedstaates  durch  die  übergeordnete  Gewalt
eines  Bundesstaates  am  Regierungsantritte  verhindert  wird,  wie  in
Braunschweig  seit  dem  18.  Oktober  1884.2)  Das  sehr  interessante
braunschweiger  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse
  bei  einer  Thronerledigung  betreffend,  vom  16.  Februar
1879,  hatte  in  Voraussicht  der  nachmals  wirklich  eingetretenen  „Verhinderung
  des  Thronfolgers  am  Regierungsantritte“  für  diesen  Fall
eine  provisorische  Regierung  durch  einen  ad  hoc  zu  bildenden  Regentschaftsrath
  ($  2ff)  und  weiterhin  die  Einsetzung  einer  „Regentschaft“
eines  deutschen  Prinzen  ($  6)  bestimmt.  Beide  Organe  sind  in  Wirksamkeit
  getreten,  beide  aber  bedeuteten  und  bedeuten  nichts  anderes
als  Regenten  im  Sinne  des  deutschen  Staatsrechts  für  einen  thatsächlich
  an  der  Ausübung  seines  Monarchenrechts  —  ob  zu  Recht  oder
zu  Unrecht,  ist  bekanntlich  sehr  bestritten?)  -—  gehinderten
Monarchen.

4.  Ein  Interregnum  tritt  ferner  nicht  ein  als  Folge  einer  gewaltsamen
  Thronentsetzung  des  Monarchen,  also  bei  einer  Revo-G.
  Meyer,  Deutsches  Staatsrecht,  (3.  Aufl.)  S.  225  und  die  dort  Citt.;  ScHuLze,
Preuss.  Staatsrecht,  I.  $  63,  welcher  hier  inkorrekt  von  einer  „Zwischenherrschaft“
des  Ministeriums  spricht.

1)  Nicht  streitet  hiergegen  der  Wortlaut  der  angeführten  Stelle  der  belgischen
Verfassung,  welche  Volkssouveränetätsgedanken  widerspiegelt.

2)  Richtig  Hancke,  Regentschaft  und  Stellvertretung  des  Landesherrn,  S.  21:
PETERS,  Regentschaft  und  Regierungsstellvertretung  S.  21;  Kaur  in  der  Allg.  Zeitg.
(1892)  Nr.  228.  —  v.  KıgcuenHeIm,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  $.  195  f.  behauptet,
  dass  im  deutschen  Reiche  der  ipso  jure  =  Anfall  der  Krone  eines  Gliedstaates
  durch  besondere  Verhältnisse  ausgeschlossen  sein  könne,  wie  kürzlich  die
braunschweiger  Frage  gezeigt  habe.  Diese  Behauptung  entbehrt  aller  und  jeder
Begründung.  v.  KIRCHENHEIM  scheint  —  es  geht  aus  dem  Wortlaute  seiner  Bemerkungen
  auf  S.  196  nicht  mit  Bestimmtheit  hervor  —  in  Braunschweig  gegenwärtig
  ein  Interregnum  anzunehmen.  —  Unklar  v.  OEsrFELD,  Zur  Frage  der  Regentschaft,
  S.  26.

3)  Vgl.  Hancke,  S.  22;  Perers,  S.  21.  —  Die  reiche  Broschürenlitteratur  über
die  braunschweiger  Erbfolgefrage  ist  meist  parteipolitisch  gefärbt  und  juristisch
werthlos.  Eine  —  übrigens  sehr  anfechtbare  —  rechtliche  Deduktiongibt  W.  FRAnckeE
Die  Nachfolge  in  Braunschweig  als  Frage  des  Rechts.  Berlin  1834.