Metadaten : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Vertrag.

Zwischen  der  Stadt  Saarbrücken,  vertreten  durch  den  Beigeordneten  Heinrich
Kalck,  dieser  handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  von  Saarbrücken  vom  5.  Dezember  1908,
der  Stadt  St.  Johann,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  Dr.  jur.  Paul
Neff,  dieser  handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  von  St.  Johann  vom  5.  Dezember  1908,  und

der  Stadt  Malstatt-Burbach,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  Paul
Schmook,  dieser  handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  von  Malstatt-Burbach  vom  5.  Dezember  1908,

ist  heute  der  nachstehende  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen
worden:

K  1.

Die  drei  Städte  Saarbrücken,  St.  Johann  und  Malstatt-Burbach  werden
zu  einer  einzigen  Stadtgemeinde  unter  dem  Namen

„Saarbrücken“
vereinigt.
Der  Bezirk  der  Stadt  St.  Johann  wird  Saarbrücken-St.  Johann,  der  der
Stadt  Malstatt-Burbach  Saarbrücken-Malstatt-Burbach  bezeichnet.

2.

Der  Sitz  der  Verwaltung  ist  der  Stadtbezirk  St.  Johann.  In  Malstatt-Burbach
  verbleiben  ein  Standesamt,  eine  oder  mehrere  Steuerannahmestellen,
eine  Abfertigungsstelle  für  Steuerveranlagung,  Krankenkassen,  Invaliditätssachen  u.  a.
In  Saarbrücken  sollen  ein  Standesamt  und  eine  Steuerannahmestelle  verbleiben.

Die  Zuweisung  angrenzender  Teile  der  anderen  Stadtbezirke  zu  diesen
örtlichen  Verwaltungsstellen  ist  zulässig.

Die  Gewerbe--  und  Kaufmannsgerichte  bleiben  bis  längstens  1.  April  1911
bestehen  und  werden  alsdann  durch  ein  Gewerbegericht  und  ein  Kaufmannsgericht
ersetzt.  Das  Gewerbegericht  soll  zwei  Kammern  haben  und  für  Sachen  aus  dem
Stadtbezirke  Malstatt-Burbach  in  der  Regel  in  diesem  Stadtbezirke  tagen.

3.
Das  Vermögen  wird  mit  Ausnahme  des  Stiftungsvermögens  vereinigt.
An  demselben  haben,  soweit  dieser  Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt,  alle  Einwohner
  dieselben  Rechte  und  Pflichten.