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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861.
. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuthh.
(Nr. 5365.) Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Altenbeken an der Westphälüschen
Eisenbahn über Hörter bis zur Landesgrenze bei Holzminden, desgleichen
die Deckung des Mehrbedarfs für die Saarbrücken-Trier-kuremburger
Eisenbahn. Vom 22. Mai 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt,
eine Eisenbahn von Altenbeken an der Westphälischen Eisenbahn über
Hörter bis zur Landesgrenze bei Holzminden im Anschluß an eine, Braunschweigischerseits
von da nach Kreiensen herzustellende Eisenbahn für Rechnung
des Scaats auszuführen. « ’
g. 2.
Der für diese Eisenbahn C. 1.) erforderliche Geldbedarf ist bis zur Hoͤhe
des veranschlagten Betrages von 4,800,000 Thalern durch eine verzinsliche
Anleihe zu beschaffen, welche vom Jahre 1861. an, nach Maaßgabe der für
die einzelnen Baujahre erforderlichen Geldmittel, allmälig zu realistren ist.
g. 3.
Von dem auf die vollständige Eröffnung des Betriebes der Bahn folzenden
Jahre ab ist die Anleihe jährlich mir mindestens Einem Prozent zu
tilgen.
9. 4.