Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1861.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.
v.  Schleinitz.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.
Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.  v.  Bernuthh.

 

(Nr.  5365.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Altenbeken  an  der  Westphälüschen
  Eisenbahn  über  Hörter  bis  zur  Landesgrenze  bei  Holzminden,  desgleichen
  die  Deckung  des  Mehrbedarfs  für  die  Saarbrücken-Trier-kuremburger
  Eisenbahn.  Vom  22.  Mai  1861.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
  eine  Eisenbahn  von  Altenbeken  an  der  Westphälischen  Eisenbahn  über
Hörter  bis  zur  Landesgrenze  bei  Holzminden  im  Anschluß  an  eine,  Braunschweigischerseits
  von  da  nach  Kreiensen  herzustellende  Eisenbahn  für  Rechnung
des  Scaats  auszuführen.  «  ’

g.  2.
Der  für  diese  Eisenbahn  C.  1.)  erforderliche  Geldbedarf  ist  bis  zur  Hoͤhe
des  veranschlagten  Betrages  von  4,800,000  Thalern  durch  eine  verzinsliche

Anleihe  zu  beschaffen,  welche  vom  Jahre  1861.  an,  nach  Maaßgabe  der  für
die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen  Geldmittel,  allmälig  zu  realistren  ist.

g.  3.
Von  dem  auf  die  vollständige  Eröffnung  des  Betriebes  der  Bahn  folzenden

  Jahre  ab  ist  die  Anleihe  jährlich  mir  mindestens  Einem  Prozent  zu
tilgen.

9.  4.