Full text : Das Interregnum.

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Friedens  bei  den  ihnen  von  Gott  anvertrauten  Völkern  auf!)  —  vielleicht
  hat  man  nicht  ganz  mit  Unrecht  hierin  einen  schwachen  Versuch,
  die  Aufgabe  der  Reichsschirmherren  zu  übernehmen,  erblickt.?)
Eine  Stelle  in  Ottokars  Reimchronik  zum  Jahre  1291  (eap.  543)  scheint
dafür  zu  sprechen,  dass  man  auch  die  vier  weltlichen  Kurfürsten  zur
Reichsverwesung  für  berechtigt  hielt.)  Aus  diesem  Grunde  soll  die
Stadt  Augsburg  dem  Pfalzgrafen,  der  das  Vikariat  ausschliesslich
für  sich  in  Anspruch  nahm,  den  Gehorsam  verweigert  haben.‘)
Dass  auch  die  Päpste  lange  Zeit  hindurch,  unterstützt  durch  die
ihnen  ergebenen  Schriftsteller  5),  mit  bald  grösserem,  bald  geringerem
Erfolge  Anspruch  auf  das  Vikariat  während  des  Interregnums  in
Deutschland  erhoben,  war  eine  logische  Folgerung  ihres  anmasslichen
Satzes,  dass  der  Staat  der  Diener  der  Kirche  sei,  dass  der  Kurie  auch
in  weltlichen  Dingen  die  Superiorität  über  den  Staat,  dem  Papste
also  die  Oberhoheit  auch  über  den  deutschen  König,  das  Recht,  diesen
zu  ernennen  oder  zu  bestätigen,  zustehe,  dass  die  Reichsgewalt  in
Wahrheit  dem  Papste  gehöre  und  von  ihm  dem  Könige  widerruflich
verliehen  werde.)  Schon  seit  Innocenz  III.  finden  sich  päpstliche
Eingriffe  in  die  Gerechtsame  der  Reichsgewalt,  wenn  der  deutsche
Thron  erledigt  oder  von  einem  durch  die  Kurie  nicht  anerkannten
Könige  oder  Kaiser  besetzt  war.  Blieb  die  päpstliche  Anmassung

 

1)  Cod.  Udalr.  Nr.  225  (Jarr£,  Biblioth.  V.  396f.);  GIEsEBRECHT,  Deutsche
Kaiserzeit  1V.  8.  3f.

2)  v.  Sarrorı  a.  a.  0.  S.  II.  —  Im  Gegensatze  hierzu  behauptet  BeRNHARDI,
Lothar  von  Supplinburg  S.  21.  Note  55,  es  sei  zu  dieser  Zeit  Rechtens  gewesen,
dass  der  Erzbischof  von  Mainz  bei  Thronvakanz  die  Reichsgeschäfte  führe.  Diese
Meinung  ist  durchaus  unbegründet.  Die  von  BERNHARDI  zum  Beweise  angeführte
Stelle  aus  Epist.  Wibald.  Nr.  116  (Jarr&£  I)  sagt  nur,  dass  der  Erzbischof  „ex
antiquo  suae  aecclesiae  et  dignitatis  privilegio  sub  absentia  principis  custos
regni  et  procurator  dinoscitur“.  Mit  Unrecht  schliesst  BernHarDı,  dass  dieses
Recht  des  Mainzers  und  sein  Recht  zur  Ausschreibung  der  Königswahl  nur
Konsequenzen  seines  Vikariatsrechts  bei  erledigtem  Throne  sein  können,

3)  Pez,  Script.  rer.  Austr.  III.  p.  513:

Die  Fursten  hoch  und  werd,

Die  darczu  sind  auserlesen,

Daz  si  schullen  verwesen

Daz  Reich,  als  ez  ist  Herren  par,
Die  hastu  all  vir  gar

Mit  deinem  Necz  uberczogen  u.8.  w.

4)  OLENSCHLAGER,  Neue  Erläuterung  der  guldenen  Bulle.  S.  145.

5)  Vgl.  Gıierke,  Deutsches  Genossenschaftsrecht  III.  S.  532,  Note  33.

6)  S.  hierzu  GIEREE  8.2.0.  S.519ff.  und  die  ebenda  S.  509  f.  angegebene
Litteratur.  —  Harnack,  Kurfürstencollegium  S.  124ff.