Full text : Das Interregnum.

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auch,  wenn  die  pfälzischen  und  bayrischen  Patente  den  Ausdruck  anwenden:
  „bis  das  heilige  Römische  Reich  wiederum  mit  einem  ordentlishen
  Haupte  versehen  ist'!),  denn  dies  bringt  den  Gedanken  zum
Ausdruck,  dass  die  während  des  Interregnums  den  Staat  regierenden
Subjekte  dem  weggefallenen  nicht  gleichwerthig  erscheinen;  ebenso
wenn  Kurfürst  Johann  Georg  von  Sachsen  in  einem  Briefe  an  „Kurfürstl.
  Pfalz  Herrn  Administratorn“  vom  12.  Januar  1612  das  Interregnum
  die  Zeit  nennt:  „ehe  das  Reich  mit  einem  gewissen  Haupt
wiederum  versehen.“?2)  Dieselbe  rechtliche  Erscheinung  meint  der
Kurfürst  Ferdinand  Maria  von  Bayern,  wenn  er  in  einem  Briefe
an  das  Kammergericht  vom  13.  April  1657  schreibt:  „Demnach  nun
durch  solchen  leidigen  Todesfall  das  heilige  römische  Reich  seines
vorgestellten  Oberhauptes  beraubt  und  vacirend  geworden...“
  Er  fährt  fort,  er  habe  das  Vikariat  angetreten,  „bis
dasselbige  (heilige  römische  Reich)  durch  ordentliche  Wahl  mit  einem
anderen  Oberhaupt  versehen  wird‘“.?)

II.  Eine  solche  Konstruktion  des  Interregnums,  die  für  den  ersten
Blick  etwas  befremden  möchte,  erklärt  sich  nicht  etwa  negativ  aus
dem  Umstande,  dass  das  ungeschulte  publizistische  Denkvermögen
früherer  Jahrhunderte  wenig  skrupulös  das  wahre  Subjekt  der  Reichsgewalt
  im  Interresnum  verkannt  und  daher  allein  das  Fortfallen
des  bisherigen  Throninhabers  verstanden  habe,  sondern  positiv  aus
der  sehr  interessanten  und  einer  eingehenderen  Untersuchung,  als
an  dieser  Stelle  möglich,  würdigen  Thatsache,  dass  das  Staatsrecht
des  Reichs  schon  seit  dem  zwölften  Jahrhundert,  ja  zum  Theile  noch
früher  einen  tiefgreifenden  Unterschied  zwischen  Monarchen  und  Staat,
zwischen  Kaiser  und  Reich  als  für  sich  einzeln  bestehenden,
selbständigen,  in  ihrem  Werden  und  Vergehen  vollkommen  von  einander
unabhängigen  Rechtspersönlichkeiten  statuirte.  Es  wird  hier  nicht
an  die  stehende  Formel  „Kaiser  und  Reich“  gedacht,  welehe  in  ganz
anderem  Sinne  für  Kaiser  und  Reichstag  (als  ständischer  Vertretung
  des  in  Gegensatz  zum  Kaiser  gebrachten  Volkes)  gebraucht
wird.  Vielmehr  erscheint  das  Reich  selbst  als  das  nicht  sinnliche,

1)  Siehe  die  Vikariatspatente  vom  23.  April  1711  (Faser  XVII.  S.  621  ff.),
vom  16.  März  1745  (Moser,  Vom  röm.  Kaiser  u.  s.  w.  S.785ff.)  und  vom  3.  Mai  1745
ıv.  SARTORI  9.  79.ff.),  auch  das  bayrische  und  pfälzische  gemeinsame  Patent  vom
30.  Okt.  1740  (Faser  LXXVIIl.  Anhg.  S.17ff.);  Schreiben  des  Pfalzgrafen  Carl
Ludwig  an  das  Kammergericht  vom  14.  April  1657  (DECKHERR,  Gründliche  historische
Nachricht  von  denen  Interregnis,  2.  Ausg.  1722,  Beil.  18).

2)  DECKHERR  a.2.0.  Beilage  1.
3)  DEcKHERR  8.8.0.  Beilage  16.

 

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