Metadata : Der Gemeindebeamte.

174  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

mögen,  so  ist  er  verpflichtet,  das  genossene  Almosen  oder
andere  Unterstützung  der  Armenkasse  wieder  zu  erstatten
und  kann  nötigenfalls  durch  das  ordentliche  Gericht  auf
Klage  des  Armenverbandes  dazu  gezwungen  werden.
Doch  soll  ihm  nachgelassen  sein,  die  Wiedererstattung
in  „leidlichen“  Fristen  zu  bewirken.

5.  Inhalt  der  Unterstützung.
(Armenordnung  vom  22.  Oktober  1840.)

Zweck  der  öffentlichen  Armenpflege  ist:

a)  Der  Verarmung  einzelner  Individuen  soweit
als  möglich  vorzubeugen.  Deshalb  ist  denen,  die
durch  häusliche  oder  persönliche  Unfälle  in  vorüber—
gehenden  Notstand  geraten  sind,  zeitig  genug  Beistand
zu  leisten.  Die  hauptsächlichste  Sorgfalt  der  Armen—
behörden  ist  darauf  zu  richten,  die  noch  arbeitsfähigen
Armen  soweit  möglich  bei  ihrem  gewohnten  Erwerbs—
zweige  zu  erhalten  oder  ihnen  sonst  Gelegenheit  zu
lohnender  Beschäftigung  zu  verschaffen  und  so  zu  verhindern,
  daß  sie  in  die  Klasse  solcher  Armer  geraten,
die  auf  öffentliche  Kosten  ganz  oder  teilweise  erhalten
werden  müssen.

b)  Die  Unterstützung  der  schon  Verarmten.

Diese  wird  bewirkt  durch  Berabreichung  von  Almosen
(Geld  oder  Naturalien);  Krankenpflege  (Gewährung
von  ärztlicher  Hilfe  und  Heilmitteln);  Bekleidung;  Begräbnis;
  Kindererziehung,  jedoch  nur  von  armen
Waisen,  zu  deren  Versorgung  und  Erziehung  Reine  privatrechtlich
  verpflichteten  Angehörigen  vorhanden  sind;  Gewährung
  von  Unterkommen  und  Versorgung  in
Armenhäusern  und  Bezirksanstalten;  Unterbringung  von
Geisteskranken  usw.

Dem  Verarmten  ist  nur  die  schlechterdings  unentbehrliche
  Unterstützung  zu  gewähren;  ist  er  arbeitsfähig,
  so  soll  er  nach  seinen  Kräften  zur  Tätigkeit  und
zu  möglichst  eigenem  Erwerbe  der  unentbehrlichen
Lebensbedürfnisse  angehalten  werden.