174 IX. Unterstützungswohnsitz und Armenwesen.
mögen, so ist er verpflichtet, das genossene Almosen oder
andere Unterstützung der Armenkasse wieder zu erstatten
und kann nötigenfalls durch das ordentliche Gericht auf
Klage des Armenverbandes dazu gezwungen werden.
Doch soll ihm nachgelassen sein, die Wiedererstattung
in „leidlichen“ Fristen zu bewirken.
5. Inhalt der Unterstützung.
(Armenordnung vom 22. Oktober 1840.)
Zweck der öffentlichen Armenpflege ist:
a) Der Verarmung einzelner Individuen soweit
als möglich vorzubeugen. Deshalb ist denen, die
durch häusliche oder persönliche Unfälle in vorüber—
gehenden Notstand geraten sind, zeitig genug Beistand
zu leisten. Die hauptsächlichste Sorgfalt der Armen—
behörden ist darauf zu richten, die noch arbeitsfähigen
Armen soweit möglich bei ihrem gewohnten Erwerbs—
zweige zu erhalten oder ihnen sonst Gelegenheit zu
lohnender Beschäftigung zu verschaffen und so zu verhindern,
daß sie in die Klasse solcher Armer geraten,
die auf öffentliche Kosten ganz oder teilweise erhalten
werden müssen.
b) Die Unterstützung der schon Verarmten.
Diese wird bewirkt durch Berabreichung von Almosen
(Geld oder Naturalien); Krankenpflege (Gewährung
von ärztlicher Hilfe und Heilmitteln); Bekleidung; Begräbnis;
Kindererziehung, jedoch nur von armen
Waisen, zu deren Versorgung und Erziehung Reine privatrechtlich
verpflichteten Angehörigen vorhanden sind; Gewährung
von Unterkommen und Versorgung in
Armenhäusern und Bezirksanstalten; Unterbringung von
Geisteskranken usw.
Dem Verarmten ist nur die schlechterdings unentbehrliche
Unterstützung zu gewähren; ist er arbeitsfähig,
so soll er nach seinen Kräften zur Tätigkeit und
zu möglichst eigenem Erwerbe der unentbehrlichen
Lebensbedürfnisse angehalten werden.