Volltext : Das Interregnum.

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omnibus  haberetur‘.!)  Nachdem  Clementia  am  15.  November  eines
Knaben  genesen  war,  wurde  dieser  unter  dem  Namen  Johann  ipso
jure  König  von  Frankreich  unter  der  Regentschaft  Philipps,  und
dieser  bestieg  erst  nach  Johanns  bald  darauf,  am  21.  November,  erfolgendem
  Tode  den  Thron.  2)

III.  Am  31.  Januar  1328  verscheidet  König  Karl  IV.  der  Schöne,
seine  Wittwe  Johanna  gebiert  erst  am  1.  April  ein  Mädchen.  Bis
zu  diesem  Augenblicke  führt  Philipp  von  Valois  die  Regierungsverwesung
  unter  dem  Titel  eines  regent  de  France.’)  Im  Augenblicke,
in  dem  entschieden  ist,  dass  die  Descendenz  des  verstorbenen  Königs
nicht  thronfolgeberechtigt  ist,  wird  er  König,  aber  auch  erst  in  diesem
Augenblicke.  Es  heisst  von  ihm,  er  gelange  zuerst  ad  regimen
regni,  und  dann  eventuell  auch  ad  regnum,  si  Regina  non  haberet
masculum.  ?)

Beide  Fälle  haben  die  Eigenthümlichkeit,  dass  diejenige  Person,
welche  während  des  Interregnums  die  Staatsgewalt  ausübt,  nicht
Monarch  ist,  auch  nicht  einen  solchen  vertritt  oder  in  seinem  Namen
regiert,  weil  kein  Monarch  da  ist.  Der  Staat  aber  und  seine  Gewalt
bleiben  bestehen  —  die  Staatsgewalt  ist  ledig,  steht  keinem  Subjekt
  zu  eigenem  Rechte  zu.

IV.  Nieht  anders  verhält  es  sich  in  einem  anderen,  der  neuesten
Geschichte  angehörigen  Falle.  Als  am  25.  November  1885  König
Alfons  XII.  von  Spanien  eines  plötzlichen  Todes  gestorben  war,  beschäftigte
  sich  die  Regierung  vornehmlich  mit  der  Frage,  ob  die  damals
  fünfjährige  Prinzessin  von  Asturien  sofort  zur  Thronfolge  gelangen,
  oder  ob  dies  erst  eventuell  nach  der  Entscheidung  über  das
Geschlecht  des  königlichen  Kindes,  das  die  Königin  Maria  Christina
unter  dem  Herzen  trug,  und  dessen  Geburt  für  Ende  April  oder  Anfang
  Mai  des  folgenden  Jahres  zu  erwarten  stand,  geschehen  könne.  5)
Man  entschied  sich  im  Sinne  der  letzteren  Alternative,  zu  warten.
An  sich  war  beim  gegenwärtigen  Mangel  männlicher  Descendenz
nach  den  Vorschriften  der  spanischen  Verfassung  vom  30.  Juni  1876
(a.  60)  die  Prinzessin  von  Asturien  gewiss  thronfolgefähig;  man  war

 

1)  Chron.  compil.  in  monast.  S.  Victor.  Paris.  ad  a.  1316;  du  Puy
p.  69;  Maerin  p.  242.

2)  MarTın  p.  246.

3)  Cont.  de  Nangis  bei  Marrın  p.  288.

4)  Suppl.  de  la  Chronique  de  N:ngis  bei  du  Puy  p.  74.

5)  S.  hierzu  und  über  die  in  Frage  kommende  Zeit  überhaupt:  Dıescks,
Spanien  seit  dem  Tode  des  Königs  Alfons  Xil.  in  „Unsere  Zeit“  1888.  1.  Bd.
S.  118  ff.