Full text : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

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den,  damit  der  König  durch  öffentliche  Auszeichnung  der  um
die  Nation  verdienten  Männer  den  übrigen  Staatsangehörigen
„ein  Muster  der  Nacheiferung“  aufstelle.  Rechtsschutz  geniesst
die  verliehene  Auszeichnung  gegenüber  jedermann  jedenfalls
schon  durch  das  System  der  Beleidigungsstrafen.  Was  MÜLLER
Promt.  jur.  IX  6897  sagt:  Non  tribuere  nobilibus  titulos  honoris,
  injuriarum  actionem  parit,  gilt  analog  noch  heute.

Ob  nun  aber  die  einzelnen  königlichen  Auszeichnungen  sich
als  Akte  der  gesetzgebenden  oder  der  vollziehenden  Gewalt  darstellen?
  Keineswegs  dürfen  diese  Auszeichnungen  schon  deshalb
als  Akte  der  „vollziehenden  Gewalt“  hingestellt  werden,  weil  sie
„in  Vollziehung“*  des  Art.  50  erfolgen.  Mit  demselben  Recht
könnten  auch  alle  einzelnen,  auf  Grund  von  Art.  62  V.  durch
Zusammenwirken  von  König  und  Volksvertretung  ergehenden
Akte  eigentlich  der  „vollziehenden  Gewalt“  zugerechnet  werden,
weil  sie  „in  Vollziehung“  des  Art.  62  erfolgen.  Doch  ist  folgendes
  zu  beachten.  Der  Art.  50  V.hat  nurim  allgemeinen
über  die  königliche  Zuständigkeit  verfügt,  in  Einzelfällen  Auszeichnungen
  der  fraglichen  Art  zu  verleihen.  Daneben  sind  aber
die  das  Adels-  und  Ordenswesen  näher  regulierenden  Rechtsnormen
  aus  vorkonstitutioneller  Zeit  an  und  für  sich  unberührt
geblieben  (Art.  109  V.),  sofern  sie  jedenfalls  nicht  noch
weitere  „bürgerliche  oder  politische  Vorrechte“  der  Ausgezeichneten
  statuieren  51,  Die  einzelnen  Adels-  und  Ordensverleihungen
  vollziehen  sich  in  konstitutioneller  Zeit  nicht  nur  auf
Grund  von  Art.  50  V.,  sondern  auch  gemäss  jenen  weiteren,
Rechtsbegründung,  Rechtswirkung  und  Rechtsverlust  näher  regulierenden
  Rechtsvorschriften.  Seitdem  Art.  62  V.  den  König
grundsätzlich  bei  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt  —
und  zwar  an  sich  in  allen  ihren  Arten  —  an  den  Konsens  des

 

51  5.  auch  Verhandl.  der  I.  u.  II.  K.  über  das  StGB.  f.  d.  pr.  St.  Berlin
1851  8.  69  Kommissionsbericht  zu  $&  12.