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den, damit der König durch öffentliche Auszeichnung der um
die Nation verdienten Männer den übrigen Staatsangehörigen
„ein Muster der Nacheiferung“ aufstelle. Rechtsschutz geniesst
die verliehene Auszeichnung gegenüber jedermann jedenfalls
schon durch das System der Beleidigungsstrafen. Was MÜLLER
Promt. jur. IX 6897 sagt: Non tribuere nobilibus titulos honoris,
injuriarum actionem parit, gilt analog noch heute.
Ob nun aber die einzelnen königlichen Auszeichnungen sich
als Akte der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt darstellen?
Keineswegs dürfen diese Auszeichnungen schon deshalb
als Akte der „vollziehenden Gewalt“ hingestellt werden, weil sie
„in Vollziehung“* des Art. 50 erfolgen. Mit demselben Recht
könnten auch alle einzelnen, auf Grund von Art. 62 V. durch
Zusammenwirken von König und Volksvertretung ergehenden
Akte eigentlich der „vollziehenden Gewalt“ zugerechnet werden,
weil sie „in Vollziehung“ des Art. 62 erfolgen. Doch ist folgendes
zu beachten. Der Art. 50 V.hat nurim allgemeinen
über die königliche Zuständigkeit verfügt, in Einzelfällen Auszeichnungen
der fraglichen Art zu verleihen. Daneben sind aber
die das Adels- und Ordenswesen näher regulierenden Rechtsnormen
aus vorkonstitutioneller Zeit an und für sich unberührt
geblieben (Art. 109 V.), sofern sie jedenfalls nicht noch
weitere „bürgerliche oder politische Vorrechte“ der Ausgezeichneten
statuieren 51, Die einzelnen Adels- und Ordensverleihungen
vollziehen sich in konstitutioneller Zeit nicht nur auf
Grund von Art. 50 V., sondern auch gemäss jenen weiteren,
Rechtsbegründung, Rechtswirkung und Rechtsverlust näher regulierenden
Rechtsvorschriften. Seitdem Art. 62 V. den König
grundsätzlich bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt —
und zwar an sich in allen ihren Arten — an den Konsens des
51 5. auch Verhandl. der I. u. II. K. über das StGB. f. d. pr. St. Berlin
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