Metadata : Reichstag und Heer.

Nr.  201.  1915.  1079

S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (REl.  S.  684)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  gemäß  den
in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Strafbestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

*  1.

Inkrafttreten  der  Verordnung.

a)  Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des  15.  Dezember  1915  in  Krafte  sie  bildet
eine  teilweise  Ergänzung  der  Verordnung  M.  6172/2.  15.  K.  R.A.  vom  15.  März
1915,  betreffend  Vorratserhebung  und  Bestandsmeldung  über  Wolfram,  Chrom  usw.,
und  umfaßt  auch  diejenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  durch  schriftliche
Einzelverfügung  der  unterzeichneten  verordnenden  Behörde  beschlagnahmt  worden  sind.

J.
*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt,  6

2.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt,

3.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

II.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  wird  bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet,  .
wer  einen  alderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet,
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreilh  etroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,  ·

ufforderung  der  juständigen  Behörde  zum  Verkaufe  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  festaesetzt  sind,  nicht  nachkommt,  4
4l  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  dem  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht,

6.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.  ç

In  den  Fällen  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung

auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrase  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

—HEIII

III.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  der  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erkeilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft:  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen
unterläßt.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder
zu  führen  unterläßt.

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