Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in  Preußen  nach  dem  Gesetze  vom  6.  Februar  1881,  vierteljährlich
  im  voraus  gezahlt  wird,  daneben  Wohnungsgeldzuschuß,  verschieden
  abgestuft  nach  Rang=  und  Servisklassen,  für  nicht  etatsmäßige
  Beamte  Tagegelder  oder  Entschädigungen,  bei  Dienstreisen
Tagegelder  und  Reisekosten,  bei  Versetzungen  Umzugsgeld,  für  zur
Disposition  gestellte  Beamte  Wartegeld,  für  pensionierte  Pension  und
endlich  für  die  Hinterbliebenen  das  Gnadenvierteljahr,  die  Witwenund
  Waisenversorgung.  Auch  haben  noch  gewisse  Beamte  Anspruch  auf
Naturalleistungen  wie  freie  Wohnung,  wogegen  dann  der  Wohnungsgeldzuschuß
  fortfällt,  freie  Heizung  und  Beleuchtung  oder  Dienstacker.

Die  Höhe  der  Gehälter  ist  geregelt  durch  die  Besoldungsordnung
für  Preußen  vom  26.  Mai,  für  das  Reich  vom  15.  Juli  1909.

Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  ruhen  auf  der  öffentlichrechtlichen
  Grundlage  des  Beamtenverhältnisses.  Doch  genießen,  in
Preußen  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1861,  die  Beamten  für
die  bestehenden  Ansprüche,  Richter  nach  dem  Gesetze  vom  24.  April  1878
auch  wegen  der  gesetzlichen  Zulagen,  den  Rechteschutz  des  Zivilprozesses.
  Der  Beamte,  der  sich  verkürzt  glaubt,  hat  zunächst  eine
Entscheidung  der  Zentralbehörde  herbeizuführen.  Gegen  diese  kann
der  Beamte,  binnen  sechs  Wochen  in  Preußen,  binnen  sechs  Monaten
im  Reiche  den  ordentlichen  Rechtsweg  durch  Erhebung  der  Klage
im  Zivilprozesse  gegen  den  Fiskus  beschreiten.  Das  Gericht  hat
dabei  die  Entscheidungen  der  Disziplinar=  und  Verwaltungsbehörden
über  den  Zeitpunkt  der  Entfernung  aus  dem  Amte  und  außer  den
Gesetzen  auch  sonstige  allgemeine  Anordnungen  zu  beachten.  Dieselben
  Rechte  der  Geltendmachuug  wie  der  Beamte  selbst  haben
seine  Hinterbliebenen.

§  15.  Endigung  der  Beamtenverhältnisse.

Zu  unterscheiden  sind  Beendigung  des  einzelnen  Amtsverhältnisses
  unter  Fortdauer  des  Staatsdienstverhältnisses  und  Beendigung
  des  Staatsdienstes  überhaupt.

Versetzung  ist  Entziehung  des  von  dem  Beamten  bisher  bekleideten
  Amtes  unter  gleichzeitiger  Übertragung  eines  anderen.
Ortswechsel  ist  dazu  nicht  notwendig.  Versetzung  in  ein  Amt  von
mindestens  gleichem  Range  und  gleichem  Gehalte  müssen  sich  unter