B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 37
einer gesetzlichen Regelung der Materie begnügen und auf sie zurückziehen,
die den durchschnittlichen Verhältnissen gerecht wird. So wird ein Gemeindesteuergesetz
gesetzliche Vorschriften für die Besteuerung des Gewerbebetriebs
nicht umgehen können, für die Autonomie der Gemeinden in
dieser Frage aber einen weiten Spielraum lassen und sich aus Gründen
der allgemeinen Staatsaufsicht und zur Vermeidung allzu großer Rechtszersplitterung
nur die Genehmigung etwa zu treffender statutarischer
Regelung vorbehalten müssen.
Die gesetzlichen Vorschriften müssen eine Form der Besteuerung anordnen,
die der Forderung einer Belastung des einzelnen Gewerbebetriebs
mit der besonderen Gewerbsteuer nach dem Maße, in dem die Einrichtungen
der Gemeinde dem Gewerbebetrieb besonders zugute kommen und die für
diese Einrichtungen zu machenden Aufwendungen vom Gewerbebetrieb
veranlaßt werden, tunlichst gerecht wird. Soweit ein solches Ausmaß
überhaupt möglich ist, wird man wohl sagen dürfen, daß das Maß der
besonderen Aufwendungen der Gemeinde für den Gewerbebetrieb und der
Vorteile aus solchen Aufwendungen für den Betrieb relativ am richtigsten
am Betriebsumfang gemessen wird: wenigstens im allgemeinen wird
ein Betrieb von kleinem Umfang an die Gemeinde weniger Ansprüche stellen,
ihr mittelbar und unmittelbar weniger öffentliche Lasten verursachen und
von ihren Einrichtungen weniger Vorteile ziehen als ein großer Betrieb,
und der letzte wird deshalb auch gerechterweise in einem höheren Betrage
zur Gewerbsteuer heranzuziehen sein als der erstere. Gewiß wird es von
dieser Regel Ausnahmen geben, allein auch hier bestätigt die Ausnahme
nur die Regel, und gesetzliche Vorschriften lassen sich eben auch auf steuerlichem
Gebiete immer nur nach den regelmäßig vorkommenden Fällen
aufbauen und nicht nach wenigen Ausnahmen.
Es ist oben bereits ausgeführt, welche Momente das dermalige
hessische Gewerbsteuergesetz für die Veranlagung der Gewerbsteuer maßgebend
sein und welche es außer Betracht läßt. Auf den Umfang des
Gewerbebetriebs wirken im allgemeinen verschiedene Faktoren ein, von
denen die dort erwähnten Momente: Gehilfenzahl, Größe des Gewerbslokals
und im Betrieb arbeitendes Kapital die wichtigsten sind. Der dort
weiter genannte Ertrag des Geschäftsbetriebs läßt im allgemeinen den
geringsten Schluß auf den Umfang des Betriebs und damit auf die der
Gemeinde verursachten Lasten und von ihr gezogenen Vorteile zu: die
Geschäfte der Agenten und Makler, der Apothekenbetrieb werfen vielfach
sehr hohe Erträge ab, ohne besonders umfangreich zu sein und der Betriebsgemeinde
besondere Lasten zu verursachen: umgekehrt gibt es recht