Jagdpacht. Clausula: rebus sie stantibus. 221
5.
Clausuia „rebus sic stantibus“ in Beziehung auf Art. 4
des Jagdausübungsgesetzes vom 30. März 1850.
Oberstrichterliche Entscheidungsgründe sagen
hlerüber: ’
Es ist nach Art. 1—4 des Jagdausübungsgesetzes
vom 30. März 1850 allerdings richtig, daß
das Jagdrecht selbst dem Grundeigenthümer zusteht
und von demselben nur nicht selbst ausgeübt werden
kann, dah derselbe also in Beziehung auf diese Ausübung
beschränkt ist, wenn nicht die Voraussetzungen
der Art. 2 und 3 gegeben sind. Es ist ferner allerdings
ein unbezweifelt in den Gesetzen gegründeter
Rechtssatz, daß ein beschränktes Eigenthum in dem
Momente in ein unbeschränktes übergeht, wo die
Beschränkung selbst hinwegfällt, — S. 4 Inst. de
usufructu (2, 4) — allein dessenungeachtet ist
die Klage gegen den Jagdpächter auf sofortige Ueberlassung
der an ihn von der Gemeinde G. verpachteten
Jagd vor Ablauf der ausdrücklich stipulirten
Pachtzeit nicht gerechtfertigt.
Es ist nämlich in dem erwähnten Gesetze Art. 4
verordnet, daß, wenn nicht die in den Art. 2 u. 3
bezeichneten Voraussetzungen für das Recht des
Grundeigenthümers zur selbständigen Ausübung des
Jagdrechtes vorhanden sind, die politische Gemeinde
dieses Jagdrecht Namens des Grundeigenthümers
durch Verpachtung ausübe.
Nun hat der Kläger nicht nur nicht bestritten,
sondern nach Inhalt seiner eigenen Klage sogar ausdrücklich
zugegeben, daß zur Zeit, wo die Gemeinde
G. die Jagd auf ihrer Gemarkung an den Beklagten
verpachtete, die Voraussetzungen der Art. 2 u. 3