Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Jagdpacht.  Clausula:  rebus  sie  stantibus.  221

5.

Clausuia  „rebus  sic  stantibus“  in  Beziehung  auf  Art.  4
des  Jagdausübungsgesetzes  vom  30.  März  1850.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hlerüber:  ’

Es  ist  nach  Art.  1—4  des  Jagdausübungsgesetzes
  vom  30.  März  1850  allerdings  richtig,  daß
das  Jagdrecht  selbst  dem  Grundeigenthümer  zusteht
und  von  demselben  nur  nicht  selbst  ausgeübt  werden
kann,  dah  derselbe  also  in  Beziehung  auf  diese  Ausübung
  beschränkt  ist,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen
der  Art.  2  und  3  gegeben  sind.  Es  ist  ferner  allerdings
  ein  unbezweifelt  in  den  Gesetzen  gegründeter
Rechtssatz,  daß  ein  beschränktes  Eigenthum  in  dem
Momente  in  ein  unbeschränktes  übergeht,  wo  die
Beschränkung  selbst  hinwegfällt,  —  S.  4  Inst.  de
usufructu  (2,  4)  —  allein  dessenungeachtet  ist
die  Klage  gegen  den  Jagdpächter  auf  sofortige  Ueberlassung
  der  an  ihn  von  der  Gemeinde  G.  verpachteten
  Jagd  vor  Ablauf  der  ausdrücklich  stipulirten
Pachtzeit  nicht  gerechtfertigt.

Es  ist  nämlich  in  dem  erwähnten  Gesetze  Art.  4
verordnet,  daß,  wenn  nicht  die  in  den  Art.  2  u.  3
bezeichneten  Voraussetzungen  für  das  Recht  des
Grundeigenthümers  zur  selbständigen  Ausübung  des
Jagdrechtes  vorhanden  sind,  die  politische  Gemeinde
dieses  Jagdrecht  Namens  des  Grundeigenthümers
durch  Verpachtung  ausübe.

Nun  hat  der  Kläger  nicht  nur  nicht  bestritten,
sondern  nach  Inhalt  seiner  eigenen  Klage  sogar  ausdrücklich
  zugegeben,  daß  zur  Zeit,  wo  die  Gemeinde
G.  die  Jagd  auf  ihrer  Gemarkung  an  den  Beklagten
  verpachtete,  die  Voraussetzungen  der  Art.  2  u.  3