Full text : Das Interregnum.

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am  wenigsten  zu  befürchten  steht,  dass  die  unter  der  Herrschaft  des
weggefallenen  Fürsten  eingeschlagene  Bahn  zum  Schaden  des  Staatswesens
  verlassen  wird.  Was  insbesondere  die  deutschen  Staaten
anlangt,  so  stimmt  die  vorgeschlagene  Lösung  der  Frage  am  ehesten
mit  den  Grundsätzen  überein,  die  über  die  Betheiligung  des  Staatsministeriums
  bei  der  Regelung  einer  ähnlich  wichtigen  Frage  der  obersten
Staatsleitung,  nämlich  der  Einsetzung  der  Regentschaft  bei  der  Unmöglichkeit
  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  durch  den  Monarchen
in  eigener  Person,  den  geltenden  Verfassungen  zu  eigen  ist.  Denn
wenn  eine  Reihe  deutscher  Grundgesetze  den  Landtagen  eine
wesentliche  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  über  den  Eintritt
einer  Regentschaft  einräumt'!),  so  hat  diese  Entscheidung  überall
lediglich  über  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft,  nur  ganz
ausnahmsweise  aber  über  die  Person  des  Regenten  zu  erfolgen.
Dagegen  ist  mehrfach  das  Staatsministerium  selbst  als  das  in  bestimmten
  Fällen  zur  Regentschaft  berufene  Staatsorgan  bezeichnet.?)
Sollte  in  einem  Staate  über  den  Eintritt  eines  Interregnums  selbst
ein  Zweifel  bestehen,  so  würden  die  bestehenden  Vorschriften  über
die  Entschliessung  der  Landstände  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit
einer  Regentschaft3)  hier  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit  einer
provisorischen  Regierung  analog  Platz  zu  greifen  haben.

Sollte  aber  endlich  auch  das  Staatsministerium  die  Führung  der
Staatsgeschäfte  nicht  übernehmen  können  oder  wollen,  und  ebenso
sollte  beim  Interregnum  infolge  der  Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe
  kein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden  sein  oder  alle  vorhandenen
  die  Uebernahme  der  provisorischen  Regierung  ablehnen
und  die  Wittwe  nicht  selbst  regentschaftsfähig  sein,  so  würde  allerdings
  das  Volk,  und  falls  dies  durch  eine  sogenannte  Volksvertretung
  repräsentirt  wird,  diese  letztere  zur  Anordnung  der  die  provisorische
  Regierung  bestimmenden  Massregeln  berufen  sein,  wie  es  —
was  wir  noch  sehen  werden  —  auch  eventuell  zur  Erledigung  der
Thronfrage  „berechtigt‘  ist.

III.  Die  rechtliche  Stellung  der  provisorischen  Regierung,  diese

1)  S.  die  Verfassungsurkunden  von  Preussen  a.  56.  57;  Bayern  tit.  II.  $  11;
Sachsen  a.  11;  Württemberg  $  13;  Oldenburg  a.  23,  24;  Braunschweig  $  19  und
das  braunschweiger  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse
bei  einer  Thronerledigung  betr.,  v.  16.  Febr.  1879:  $6;  Coburg  $$  15  und  16;  Waldeck
822;  Reuss  ä.  L.  8  9.

2)  Preussen  a.  57;  Oldenburg  a.  197,  $  3;  Coburg-Gotha  $  159;  vgl.  das  cit.

braunschweiger  Gesetz  vom  16.  Febr.  1379:  $8  2  und  4.
3)  S.  oben  Note  1.