Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Verhältniß  von  §  495  StPO.  zu  §  686  Abs.  2  CPO.  31

vom  14.  März  1875  erfolgt).  Der  nöthige  Ersatz  hinsichtlich  dieser
Papiere  ist  durch  §  804  BGB.  geschaffen.  Die  erwähnte  Ausnahme  von
der  Vorschrift  des  Abs.  3  des  §  367  ist  für  diejenigen  Zins-,  Rentenund
  Gewinnantheilscheine  gegeben,  deren  Fälligkeit  erst  nach  dem  nächsten
auf  die  Veräußerung  folgenden  Einlösungstermin  eintritt.  Derartige
Papiere  mit  spätem  Verfalltermin  müssen  ohnehin  den  Bankier  hinsichtlich
  der  Verfügungsbeschränkung  des  Vorzeigenden  warnen  und  legen  ihm
daher  die  Pflicht  auf,  nach  denselben  im  amtlichen  Organe  zu  forschen.

Die  Bestimmungen  des  §  367  HGB.  bedeuten  gegenüber  dem  geltenden
  Rechte  im  Interesse  der  Rechtssicherheit  des  Verkehrs  einen  bedeutenden
  Fortschritt,  einen  Fortschritt,  welcher  dem  Streben  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  wie  seiner  Nebengesetze  entspringt,  „dem  sozialen  Zuge
der  Zeit  Rechnung  zu  tragen“.

II.  Das  Verhältniß  von  8  495  der  Strafprozeßordnung  zu  §  686
Abs.  2  der  Civilprozeßordnung.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Wittelshoefer  in  Fürth.

Nach  §  495  St  PO.  erfolgt  die  Vollstreckung  der  über  (eine  Vermögensstrafe
  oder)  eine  Buße  ergangenen  Entscheidung  nach  den  Vorschriften
  über  die  Vollstreckung  der  Urtheile  der  Civilgerichte.  Es  findet
sonach  auf  die  Vollstreckung  einer  solchen  Entscheidung  das  ganze  achte
Buch  der  Civilproßordnung  (§8  644—822)  Anwendung.  Hierzu  würde
auch  der  §  686  Abs.  2  gehören,  wonach  Einwendungen,  welche  den  durch
das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,  nur  insoweit  zulässig
sind,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,  ersi  nach  dem  Schlusse
derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  in  welcher  Einwendungen  in  Gemäßheit
  der  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  späteslens  hätten  geltend
gemacht  werden  müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden  können.  Als  solche  Einwendungen  werden  in
den  Motiven  und  in  den  Kommentaren  zur  Civilprozeßordnung  unter
Anderem  aufgeführt:  die  Einrede  der  Erfüllung,  des  Erlasses,  des  Vergleichs,
  der  Kompensation  mit  einer  nachträglich  entstandenen  oder  erworbenen
  Gegenforderung  und  der  Stundung,  dann  die  Einrede  der
Tilgung  durch  Annahme  an  Zahlungsstatt  oder  durch  Abrechnung
(Seuffert,  Kommentar  z.  CPO.  §  686).  Wenn  also  diese  Bestimmung
Anwendung  fände,  so  würde  dem  zu  einer  Buße  Verurtheilten  die  Einrede
  der  Erfüllung,  des  Vergleichs  rc.  2c.  nur  insoweit  zustehen,  als  er
dieselbe  darauf  gründen  kann,  daß  er  nach  Erlassung  des  Urtheils  erfüllt,
  sich  mit  dem  Verletzten  verglichen  habe  ꝛc.  2c.,  und  auch  die  Einrede
  der  Kompensention  nur  insoweit,  als  sie  sich  darauf  gründet,  daß
die  Gegenforderung  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  entstanden  oder  erworben
sei.  Hierdurch  würde  aber  der  Bußverklagte  civilrechtlich  erheblich  schlechter