Verhältniß von § 495 StPO. zu § 686 Abs. 2 CPO. 31
vom 14. März 1875 erfolgt). Der nöthige Ersatz hinsichtlich dieser
Papiere ist durch § 804 BGB. geschaffen. Die erwähnte Ausnahme von
der Vorschrift des Abs. 3 des § 367 ist für diejenigen Zins-, Rentenund
Gewinnantheilscheine gegeben, deren Fälligkeit erst nach dem nächsten
auf die Veräußerung folgenden Einlösungstermin eintritt. Derartige
Papiere mit spätem Verfalltermin müssen ohnehin den Bankier hinsichtlich
der Verfügungsbeschränkung des Vorzeigenden warnen und legen ihm
daher die Pflicht auf, nach denselben im amtlichen Organe zu forschen.
Die Bestimmungen des § 367 HGB. bedeuten gegenüber dem geltenden
Rechte im Interesse der Rechtssicherheit des Verkehrs einen bedeutenden
Fortschritt, einen Fortschritt, welcher dem Streben des Bürgerlichen
Gesetzbuches wie seiner Nebengesetze entspringt, „dem sozialen Zuge
der Zeit Rechnung zu tragen“.
II. Das Verhältniß von 8 495 der Strafprozeßordnung zu § 686
Abs. 2 der Civilprozeßordnung.
Von Rechtsanwalt Dr. Wittelshoefer in Fürth.
Nach § 495 St PO. erfolgt die Vollstreckung der über (eine Vermögensstrafe
oder) eine Buße ergangenen Entscheidung nach den Vorschriften
über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte. Es findet
sonach auf die Vollstreckung einer solchen Entscheidung das ganze achte
Buch der Civilproßordnung (§8 644—822) Anwendung. Hierzu würde
auch der § 686 Abs. 2 gehören, wonach Einwendungen, welche den durch
das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig
sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, ersi nach dem Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit
der Bestimmungen der Civilprozeßordnung späteslens hätten geltend
gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können. Als solche Einwendungen werden in
den Motiven und in den Kommentaren zur Civilprozeßordnung unter
Anderem aufgeführt: die Einrede der Erfüllung, des Erlasses, des Vergleichs,
der Kompensation mit einer nachträglich entstandenen oder erworbenen
Gegenforderung und der Stundung, dann die Einrede der
Tilgung durch Annahme an Zahlungsstatt oder durch Abrechnung
(Seuffert, Kommentar z. CPO. § 686). Wenn also diese Bestimmung
Anwendung fände, so würde dem zu einer Buße Verurtheilten die Einrede
der Erfüllung, des Vergleichs rc. 2c. nur insoweit zustehen, als er
dieselbe darauf gründen kann, daß er nach Erlassung des Urtheils erfüllt,
sich mit dem Verletzten verglichen habe ꝛc. 2c., und auch die Einrede
der Kompensention nur insoweit, als sie sich darauf gründet, daß
die Gegenforderung erst nach diesem Zeitpunkte entstanden oder erworben
sei. Hierdurch würde aber der Bußverklagte civilrechtlich erheblich schlechter