und Unterordnung sein. Im ersten Falle erzeugt es nur Rechte und
Pflichten zwischen gegenseitig unabhängigen, gegen einander selb-
ständigen Staaten, im anderen eine Herrschaft des einen Staates
über den anderen oder eines mehreren übergeordneten Staates über
diese.') Die Staatenverbindungen mit Koordination der verbundenen
Staaten zerfallen nun wieder in solche ohne und solche mit einer
Organisation, ohne und mit den verbundenen Staaten gemein-
schaftlichen, zur Erfüllung der Zwecke der Verbindung bestimmten
Organen. Zu der ersten Kategorie rechnen wir insbesondere die
völkerrechtlichen Allianzen und ihre Abarten, die Protektion und die
Garantie, ferner auch die vertragsmässige Okkupation eines Staates
durch einen anderen, die vertragsmässige völlige oder theilweise Ueber-
tragung der Ausübung der Staatsgewalt des einen Staates auf einen
anderen. Auch mag man hierzu die sogenannte Staatengemeinschaft
d. h. die Thatsache zählen, dass eine Vielheit von Staaten einer sie
alle erfassenden gemeinsamen Völkerrechtsordnung unterworfen ist.
Die organisirten Staatenverbindungen unterscheiden sich nur quan-
titativ, nicht qualitativ von einander, insofern die den verbundenen
Staaten gemeinschaftlichen Organe zur Erfüllung entweder weniger und
untergeordneter oder vieler oder aller höchsten Gemeinzwecke der
verbundenen Staaten berufen sind. Sie zerfallen demnach in die soge-
nannten Verwaltungsbündnisse undin den Staatenbund, als
dessen einen Anwendungsfall wir die Realunion erkennen. Unter
den Staatenverbindungen, die sich als ein Verhältniss der Ueber- und
Unterordnung ceharakterisiren, verstehen wir den Staatenstaat und den
Bundesstaat.
III. Eingehen einer Verbindung seitens eines Staates mit einem
anderen, möge das durch Abschluss eines Vertrags oder durch einen
Akt der Schöpfung einer neuen Gewalt geschehen, ist immer Staats-
akt, Bethätigung des Staatswillens.. Da der Staat im Interregnum
Staat bleibt, da sein Wille hier so gut wie unter normalen Verhält-
nissen zur Entstehung gebracht werden kann, da ferner der Rechts-
verkehr mit fremden Staaten Lebensbedürfniss für jeden Kulturstaat
ist und von ihm gepflegt werden muss, so erhellt, dass auch der
Interregnumsstaat zur Vornahme aller Handlungen fähig ist, durch
welche eine Staatenverbindung zur Entstehung gebracht wird. Nur
_
1) Dies ist die einzige im Wesen der Staatenverbindungen gegründete Ein-
theilung. Sie wird auch in den beiden bedeutendsten Gesamtdarstellungen der
Lehre, von JELLINEK a. a. 0. S.53 und Brıe a a. O. S. 22f, gebraucht und nur
aus methodischen Gründen von beiden nicht vollständig durchgeführt.