Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  21

ßen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.
Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist
die  Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,
daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten
erfolgt.
foshoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf
solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4  in  den
Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß
  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer
Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich.

Absatz  1.  Vergl.  Erlaß  vom  3.  August  1871,  betr.  die  Bezeichnung
  der  Behörden  und  Beamten  des  Deutschen  Reichs,  sowie
die  Feststellung  des  Kaiserlichen  Wappens  und  der  Kaiserlichen
Standarte  (nebst  Berichtigung,  Reichsgesetzblatt  1871,  S.  458);

Auf  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich:

1)  daß  die  nach  Maßgabe  der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  ernannten  Behörden  und  Veamten
  als  Kaiserliche  zu  bezeichnen  sind;

2)  daß  als  Kaiserliches  Wappen  der  schwarze,  einköpfige,  rechtssehende
  Adler  mit  rothem  Schnabel,  Zunge  und  Klauen,  ohne
Scepter  und  Reichsapfel,  auf  dem  Brustschilde  den  mit  dem
Hohenzollern-Schilde  belegten  Preußischen  Adler,  über  demselben
  die  Krone  in  der  Form  der  Krone  Karls  des  Großen,
jedoch  mit  zwei  sich  kreuzenden  Bügeln,  in  Anwendung  gebracht
  werde;

3)  daß  die  Kaiserliche  Standarte  in  gelbem  Grunde  das  eiserne
Kreuz,  belegt  mit  dem  Kaiserlichen,  von  der  Kette  des  Schwarzen
  Adler-Ordens  umgebenen  Wappen  im  gelben  Felde  und
den  vier  Eckfeldern  des  Fahnentuchs  abwechselnd  den  Kaiserlichen
  Adler  und  die  Kaiserliche  Krone  enthalten  soll.

Vertretung  von  Reichsgesandten  durch  bayerische:  Schlußprotokoll
unter  VII  und  VIII.  (unten  S.  120).

Absatz  2.  Die  Bestimmung  des  Abs.  2  ist  zuerst  in  der  mit  Baden
  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
vom  15.  November  1870  enthalten.

Anordnung  der  Kriegsbereitschaft:  Art.  63  Abf.  4.

Absatz  3.  Vergl.  Schlußprotokoll  unter  IX.  (unten  S.  120).

Artikel  12.

Dem  Kaeiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.
Auflösung:  Art.  24,  25.  —  Vertagung  :  Art.  26.