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Wahlgesetz und Wahlreglement.
Dieselbe war um .. . . . ... größer als die
kleiner
Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der
Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war.
Zur Aufklärung dieser Differenz, welche sich auch bei
wiederholter Zählung herausstellte, dient Folgendes:
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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem
einer der Beisitzer jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und
ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach
lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte,
der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten,
welcher Stimmen erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte
neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme
m zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Bei-
izer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim
Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstande unter-
schrieben und dem Protokolle beigefügt wurde.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für un-
gültig erklärt:
1) nach §. 19 zu 1 des Reglements vom
die Stimmzettel rr . ....
2) nach §. 19 zu 2
die Stimmzettel Vcr. .............
3) nach 8. 19 zu 3
die Stimmzettel Nr...................
4) nach §. 19 zu 4
die Stimmzette V V B NB rr.
5) nach §. 19 zu 5
die Stimmzettet 5d5dd .
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in
Betreff deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten,
aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes
für gültig erklärt:
1) Stimmzettel kd9r.
2) Stimmzeitel d90r. ...