Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Eisenblech  verpackt  zur  Aufgabe  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln
oder  unter  Deckenverschluß  befördert.

()  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen=  und  Stahlspähne
  gefettet  sind  oder  nicht,  andernfalls  werden  sie  als  gefettet  behandelt.

LIII.

Mit  Fett  oder  Oel  getränktes  Papier,  sowie  Hülsen  aus  solchem
werden  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß
befördert.

LIV.

Für  den  Transport  von  gewöhnlicher  Salpetersäure  und  Scheidewasser
  gelten  die  unter  Nr.  XV  gegebenen  Vorschriften.  Außerdem  finden,  sofern
  diese  Artikel  in  Glasballons,  Glasflaschen  oder  Kruken  zur  Auflieferung
gelangen,  noch  folgende  Bestimmungen  Anwendung:  ·

1.  Die  zur  Umhüllung  der  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  in  den  Ge—
fäßen  oder  geflochtenen  Körben  verwendeten  Materialien,  als  Stroh,  Heu
und  dergleichen,  müssen  so  stark  mit  Chlorcalciumlösung  getränkt  sein,
daß  sie  durch  direkte  Flammenberührung  nicht  entzündet  werden.  Statt
der  Chlorcalciumlösung  kann  auch  eine  Lösung  von  schwefelsaurem
Natrium,  von  Chlornatrium,  von  Chlormagnesium,  von  schwefelsaurem
Magnesium  oder  von  Eisenchlorür  als  Tränkungsmaterial  verwendet
werden.

2.  Bei  der  Ver=  und  Entladung  dürfen  die  Gefäße  oder  Körbe  nicht  auf
Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem  Rücken,  sondern  nur
an  den  daran  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

3.  Die  Gefäße  oder  Körbe  sind  an  den  Wänden  des  Eisenbahnwagens
sowie  unter  einander  durch  Stricke  zu  befestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander
erfolgen.

LV.

Stalldünger  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  werden  nur
in  Wagenladungen  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen  zur  Beförderung
angenommen:

1.  Die  Beladung  und  Entladung  haben  Absender  und  Empfänger  zu
bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige  Reinigung  der  Ladestellen  nach
Maßgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen  Anordnung  obliegt.

2.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung
wie  der  An-  und  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit
welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.