100 Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. § 19.
Vom Standpunkt des Staatsrechts aus wird man sagen, nach
RSt. 23 werde die Entlassung mit der Aushändigung der Ent-
lassungsurkunde wirksam. Folglich könne das Beschwerderecht nur
bis zu der Aushändigung der Urkunde ausgeübt werden Es
komme nicht darauf an, ob die Entlassung unter Beobachtung der
gesetztlichen Vorschriften erteilt worden sei, sie gelte auf Grund der
reinen Formvorschrift 23, ebenso wie die Aushändigung der Ein-
bürgerungsurkunde die RA. begründe, ohne Rücksicht darauf, ob die
Voraussetzungen für die Einbürgerung vorgelegen haben oder nicht.
Die Unstimmigkeit kommt daher, daß hier Vorschriften des öffent-
lichen und des bürgerlichen Rechts ohne weiteres zusammengekoppelt
worden sind, was bei der im deutschen Recht noch bestehenden Ver-
schiedenheit in der Behandlung der beiden Rechtsgebiete meistens zu
Schwierigkeiten führt.
Die Form der Beschwerde richtet sich nach RFG. 21. Die
Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
einzulegen, und zwar entweder bei dem Vormundschaftsgericht oder
bei dem Beschwerdegericht (Landgericht).
Die Beschwerde kann auf Rechtsausführungen oder auf neue
Tatsachen und Beweise gestützt werden. R##. 23.
Eine Unstimmigkeit des Gesetzes liegt auch darin, daß Minder-
jährige von 15 bis 21 Jahren und die wegen Geistesschwäche,
Trunksucht und Verschwendung Entmündigten kein Antrags-, wohl
aber ein Beschwerderecht haben. In der RHK. ist das bei der ersten
Lesung aufgefallen und man hat Abhilfe für die zweite Lesung in
Aussicht gestellt — KB. 49/50. — Später hat man sich aber mit
der Frage nicht mehr beschäftigt.
Besonders auffallend ist die Behandlung der wegen Geistes-
krankheit Entmündigten. In § 7 haben sie das Antragsrecht, in
§ 19 nicht einmal das Beschwerderecht. Erl. 11 zu 7.
9. Staatsanwaltschaft. Zuständig ist für die Beschwerde gegen
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Amtsanwalt, für
die weitere Beschwerde die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen
Landgericht. G#. 143. Jedoch ist in allen Fällen der erste
Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Oberlandes-
oder Landgericht nach GVG. 146 befugt, die Rechtsmittel einzu-
legen oder mit deren Einlegung irgendwelche Beamte seines Be-
zirkes zu beauftragen.
10. Weitere Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Land-
gerichts ist die ebenfalls fristlose weitere Beschwerde gegeben.
Beschwerderecht und Form sind ebenso geordnet wie bei der
Beschwerde. Erl. 8.