Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

98  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8S  19.

der  Staatsanwaltschaft  die  Beschwerde  zu;  gegen  den  Be—
schluß  des  Beschwerdegerichts  ist  die  weitere  Beschwerde
unbeschränkt  zulässig.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht
erforderlich,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung
  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für
ein  Kind  beantragt  und  dem  Autragsteller  die  Sorge  für
die  Person  dieses  Kindes  zusteht.  Erstreckt  sich  der
Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten  Beistandes  auf
die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die
Mutter  zu  dem  Antrag  auf  Entlassung  des  Kindes  der
Genehmigung  des  Beistandes.

1.  Geschichte.  Neu  sind  der  zweite  Satz  des  ersten  Absatzes
—  durch  die  V.  zugefügt  —,  und  in  Abs.  2  Satz  1  der  Zusatz:
„und  dem  Antragsteller  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
zusteht“",  den  der  R.  in  der  zweiten  Lesung  beschlossen  hat.  Im
übrigen  ist  die  durch  EBG#B.  41  II  dem  alten  Gesetz  eingefügte
Vorschrift  dem  Sinne  nach  unverändert  erhalten  und  im  R.  ohne
Anfechtung  geblieben.

2.  Person.  Das  alte  Gesetz  sagte:  eines  Staatsangehörigen.
Besser  wäre  es  wohl  gewesen,  zu  sagen:  eines  Deutschen.

3.  Elterliche  Gewalt.  Erl.  10  zu  7.
4.  Vormundschaft.  Erl.  11  zu  7.

5.  nur  von  dem  gesetzlichen  Vertreter.  Die  Regelung  weicht
hier  von  §  7  ab.  Dort  hat  der  gesetzliche  Vertreter  nur  zuzustimmen,
  sofern  der  Vertretene  über  16  Jahre  alt  ist,  hier  hat  er,
und  zwar  er  allein,  das  Antragsrecht.  Erl.  zu  7.

6.  Deutsches  Vormundschaftsgericht.  Der  Zusatz:  Deutsches
ist  neu.  Er  soll  ausdrücken,  daß  nicht  etwa  ein  ausländisches
Gericht,  das  die  Vormundschaft  über  einen  im  Ausland  lebenden
Deutschen  führt,  auch  entscheiden  könne.  B.  26.

Das  Gesetz  sagt  hier  nicht  wie  in  §  7  Vormundschaftsbehörde,
sondern  Vormundschaftsgericht.  Erl.  9  zu  7.  Damit  hat  man
aber  wohl  die  Vorbehalte  EBGB.  147  und  R#G.  189,  190  nicht
außer  Kraft  setzen  wollen.