Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  20.

Staatsangehörigkeit  in  jedem  anderen  Bundesstaate,  soweit
sich  der  Entlassene  nicht  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
anderen  Bundesstaate  durch  eine  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde  des  entlassenden  Staates  vorbehält.
Dieser  Vorbehalt  muß  in  der  Entlassungsurkunde  vermerkt
werden.

1.  Geschichte.  Die  Vorschrift  ist  in  den  Beratungen  der  R.
entstanden.  Die  Vorschläge  der  Regierung,  die  auf  Beseitigung
der  mehrfachen  St  A.  innerhalb  der  RA.-  zielten  —  §  20  der
Vorlage  —  fanden  Ablehnung.  Dafüur  ist  die  Bestimmung  aufgenommen
  worden,  daß  bei  Unterlassen  eines  Vorbehaltes  die
Entlassung  aus  einer  deutschen  St  A.  alle  anderen  deutschen  St  A.
und  damit  auch  die  Rl.  vernichtet.  Das  ist  von  Bedeutung
besonders  für  die  Fälle,  in  denen  der  Antragsteller  gar  nicht  weiß,
daß  er  noch  eine  andere  deutsche  St  A.  besitzt.  Einl.  27.

2.  Zuständige  Behörde.  D.  h.  die  für  die  Erteilung  der  Entlassung
  zuständige.  §  24,  39.

3.  Vorbehalt.  Kann  nur  von  dem  Antragsteller  ausgehen.
Die  Behandlung  des  Antrages  ist  verschieden,  je  nachdem  ein
Vorbehalt  gemacht  wird  oder  nicht.  §  21  und  22.

4.  muß  vermerkt  werden.  Wenn  der  Vorbehalt  versehentlich
nicht  vermerkt  wird,  verliert  der  Antragsteller  mit  der  Aushändigung
der  Urkunde  nach  24,  20  gegen  seinen  Willen  die  R.

Man  wird  annehmen  dürfen,  daß  die  Behörde  die  Urkunde
berichtigen  wollen  wird,  wenn  das  Versehen  entdeckt  wird.  Fraglich
ist  aber,  ob  eine  solche  Berichtigung  gegenüber  der  strengen  Formvorschrift
  24  zulässig  sei.

Der  Antragsteller  kann  das  Fehlen  des  Vermerkes  übersehen
oder  gar  nicht  wissen,  daß  der  Vermerk  nötig  ist.  Es  vergehen
Jahrzehnte.  Die  Akten  der  Behörde  werden  vernichtet.  Der
Antragsteller  stirbt  —  und  die  staatlosen  Kinder  sind  nicht  mehr
in  der  Lage,  die  Unrichtigkeit  der  Urkunde  nachzuweisen.

Gerade  bei  dem  RBG.  ist  besonders  sorgsame  Ausgestaltung
aller  Formvorschriften  unerläßlich,  weil  die  Rechtsvorgänge  vermöge
  des  die  Rä.  beherrschenden  Gedankens  der  Abstammung
ihre  Wirkung  auf  alle  kommenden  Geschlechter  fortpflanzen.

Jeder  Antragsteller  wird  deshalb  darauf  achten  müssen,  daß  seine
Vorbehaltserklärung  der  Behörde  wirklich  zugeht,  und  daß  sie  in
die  Urkunde  aufgenommen  wird.