Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

100  Reichs=  und  Staatsangehbrigkeitsgesetz.  §  19.

Vom  Standpunkt  des  Staatsrechts  aus  wird  man  sagen,  nach
RSt.  23  werde  die  Entlassung  mit  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde
  wirksam.  Folglich  könne  das  Beschwerderecht  nur
bis  zu  der  Aushändigung  der  Urkunde  ausgeübt  werden  Es
komme  nicht  darauf  an,  ob  die  Entlassung  unter  Beobachtung  der
gesetztlichen  Vorschriften  erteilt  worden  sei,  sie  gelte  auf  Grund  der
reinen  Formvorschrift  23,  ebenso  wie  die  Aushändigung  der  Einbürgerungsurkunde
  die  RA.  begründe,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Einbürgerung  vorgelegen  haben  oder  nicht.

Die  Unstimmigkeit  kommt  daher,  daß  hier  Vorschriften  des  öffentlichen
  und  des  bürgerlichen  Rechts  ohne  weiteres  zusammengekoppelt
worden  sind,  was  bei  der  im  deutschen  Recht  noch  bestehenden  Verschiedenheit
  in  der  Behandlung  der  beiden  Rechtsgebiete  meistens  zu
Schwierigkeiten  führt.

Die  Form  der  Beschwerde  richtet  sich  nach  RFG.  21.  Die
Beschwerde  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
einzulegen,  und  zwar  entweder  bei  dem  Vormundschaftsgericht  oder
bei  dem  Beschwerdegericht  (Landgericht).

Die  Beschwerde  kann  auf  Rechtsausführungen  oder  auf  neue
Tatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.  R##.  23.

Eine  Unstimmigkeit  des  Gesetzes  liegt  auch  darin,  daß  Minderjährige
  von  15  bis  21  Jahren  und  die  wegen  Geistesschwäche,
Trunksucht  und  Verschwendung  Entmündigten  kein  Antrags-,  wohl
aber  ein  Beschwerderecht  haben.  In  der  RHK.  ist  das  bei  der  ersten
Lesung  aufgefallen  und  man  hat  Abhilfe  für  die  zweite  Lesung  in
Aussicht  gestellt  —  KB.  49/50.  —  Später  hat  man  sich  aber  mit
der  Frage  nicht  mehr  beschäftigt.

Besonders  auffallend  ist  die  Behandlung  der  wegen  Geisteskrankheit
  Entmündigten.  In  §  7  haben  sie  das  Antragsrecht,  in
§  19  nicht  einmal  das  Beschwerderecht.  Erl.  11  zu  7.

9.  Staatsanwaltschaft.  Zuständig  ist  für  die  Beschwerde  gegen
die  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  der  Amtsanwalt,  für
die  weitere  Beschwerde  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen
Landgericht.  G#.  143.  Jedoch  ist  in  allen  Fällen  der  erste
Beamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen  Oberlandesoder
  Landgericht  nach  GVG.  146  befugt,  die  Rechtsmittel  einzulegen
  oder  mit  deren  Einlegung  irgendwelche  Beamte  seines  Bezirkes
  zu  beauftragen.

10.  Weitere  Beschwerde.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  ist  die  ebenfalls  fristlose  weitere  Beschwerde  gegeben.

Beschwerderecht  und  Form  sind  ebenso  geordnet  wie  bei  der
Beschwerde.  Erl.  8.