Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 20. 
Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit 
sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der 
zuständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält. 
Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde vermerkt 
werden. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist in den Beratungen der R. 
entstanden. Die Vorschläge der Regierung, die auf Beseitigung 
der mehrfachen St A. innerhalb der RA.- zielten — § 20 der 
Vorlage — fanden Ablehnung. Dafüur ist die Bestimmung auf- 
genommen worden, daß bei Unterlassen eines Vorbehaltes die 
Entlassung aus einer deutschen St A. alle anderen deutschen St A. 
und damit auch die Rl. vernichtet. Das ist von Bedeutung 
besonders für die Fälle, in denen der Antragsteller gar nicht weiß, 
daß er noch eine andere deutsche St A. besitzt. Einl. 27. 
2. Zuständige Behörde. D. h. die für die Erteilung der Ent- 
lassung zuständige. § 24, 39. 
3. Vorbehalt. Kann nur von dem Antragsteller ausgehen. 
Die Behandlung des Antrages ist verschieden, je nachdem ein 
Vorbehalt gemacht wird oder nicht. § 21 und 22. 
4. muß vermerkt werden. Wenn der Vorbehalt versehentlich 
nicht vermerkt wird, verliert der Antragsteller mit der Aushändigung 
der Urkunde nach 24, 20 gegen seinen Willen die R. 
Man wird annehmen dürfen, daß die Behörde die Urkunde 
berichtigen wollen wird, wenn das Versehen entdeckt wird. Fraglich 
ist aber, ob eine solche Berichtigung gegenüber der strengen Form- 
vorschrift 24 zulässig sei. 
Der Antragsteller kann das Fehlen des Vermerkes übersehen 
oder gar nicht wissen, daß der Vermerk nötig ist. Es vergehen 
Jahrzehnte. Die Akten der Behörde werden vernichtet. Der 
Antragsteller stirbt — und die staatlosen Kinder sind nicht mehr 
in der Lage, die Unrichtigkeit der Urkunde nachzuweisen. 
Gerade bei dem RBG. ist besonders sorgsame Ausgestaltung 
aller Formvorschriften unerläßlich, weil die Rechtsvorgänge ver- 
möge des die Rä. beherrschenden Gedankens der Abstammung 
ihre Wirkung auf alle kommenden Geschlechter fortpflanzen. 
Jeder Antragsteller wird deshalb darauf achten müssen, daß seine 
Vorbehaltserklärung der Behörde wirklich zugeht, und daß sie in 
die Urkunde aufgenommen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.