102 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 20.
Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit
sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält.
Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungsurkunde vermerkt
werden.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist in den Beratungen der R.
entstanden. Die Vorschläge der Regierung, die auf Beseitigung
der mehrfachen St A. innerhalb der RA.- zielten — § 20 der
Vorlage — fanden Ablehnung. Dafüur ist die Bestimmung auf-
genommen worden, daß bei Unterlassen eines Vorbehaltes die
Entlassung aus einer deutschen St A. alle anderen deutschen St A.
und damit auch die Rl. vernichtet. Das ist von Bedeutung
besonders für die Fälle, in denen der Antragsteller gar nicht weiß,
daß er noch eine andere deutsche St A. besitzt. Einl. 27.
2. Zuständige Behörde. D. h. die für die Erteilung der Ent-
lassung zuständige. § 24, 39.
3. Vorbehalt. Kann nur von dem Antragsteller ausgehen.
Die Behandlung des Antrages ist verschieden, je nachdem ein
Vorbehalt gemacht wird oder nicht. § 21 und 22.
4. muß vermerkt werden. Wenn der Vorbehalt versehentlich
nicht vermerkt wird, verliert der Antragsteller mit der Aushändigung
der Urkunde nach 24, 20 gegen seinen Willen die R.
Man wird annehmen dürfen, daß die Behörde die Urkunde
berichtigen wollen wird, wenn das Versehen entdeckt wird. Fraglich
ist aber, ob eine solche Berichtigung gegenüber der strengen Form-
vorschrift 24 zulässig sei.
Der Antragsteller kann das Fehlen des Vermerkes übersehen
oder gar nicht wissen, daß der Vermerk nötig ist. Es vergehen
Jahrzehnte. Die Akten der Behörde werden vernichtet. Der
Antragsteller stirbt — und die staatlosen Kinder sind nicht mehr
in der Lage, die Unrichtigkeit der Urkunde nachzuweisen.
Gerade bei dem RBG. ist besonders sorgsame Ausgestaltung
aller Formvorschriften unerläßlich, weil die Rechtsvorgänge ver-
möge des die Rä. beherrschenden Gedankens der Abstammung
ihre Wirkung auf alle kommenden Geschlechter fortpflanzen.
Jeder Antragsteller wird deshalb darauf achten müssen, daß seine
Vorbehaltserklärung der Behörde wirklich zugeht, und daß sie in
die Urkunde aufgenommen wird.