Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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III  Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Beschwerdegericht  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte
  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  eines  der  bezeichneten  Gerichte  oder  eines  Amtsgerichts  eingelegt  werden.
Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem
Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,
wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der
die  Urkunde  aufgenommen  oder  beglaubigt  hat.

IV  Die  weitere  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.  Auf  die
weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  II  bis  IV  des  Art.  42  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

V  Über  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Außerung  zu  hören.

Art.  44.

1  Die  Entscheidung  erfolgt  beim  Landgerichte  durch  eine  Zivilkammer,  bei  dem  Obersten
Landesgerichte  durch  einen  Zivilsenat.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.

II  Die  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen,  über  die  Beweisaufnahme  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Kostentragung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  45.

Auf  die  Gebühren  und  Auslagen  im  Beschwerdeverfahren  und  im  Verfahren  der
weiteren  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  Gebühren
und  Auslagen  im  Beschwerdeverfahren  der  Art.  48  und  50  des  Kostengesetzes  nach  diesem  gelten.

Art.  46.

Für  die  Gerichte  sind  im  Verfahren  nach  den  Art.  41  bis  43  die  Festsetzungen
bindend,  welche  die  Verwaltungsbehörden  nach  dem  Art.  26  getroffen  haben.

Art.  47.

Für  verdorbene  Stempelmarken  kann  Ersatz  beansprucht  werden,  wenn  von  ihnen
noch  kein  Gebrauch  gemacht  worden  ist.