Metadata : Gesetzes- und Staatenkunde

—  1335  —
Drovinz  Schlesien,  Kegierungsbezirk  Oppeln.

Obligation  der  Stadt  Myslowitz

(Stadtwappen)
über

100  Thaler

Ausgefertigt  in  Gemäsheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ..  ..  ...  .  .  .  ..
(Gesetz=  Samml.  für  1867.  Seite.  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  Myslowitz  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  100  Thalern,
schreibe:  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  gegeben  hat,  dessen  Empfang
wir  hiermit  bescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Erbauung  des  hiesigen
Raths-  und  Gerichtsgebäudes  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
.............  aufgenommenen  Darlehns  von  40,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht,  nach  Emission  der  Obligationen,
vom  Jahre  1868.  ab  binnen  spätestens  siebenunddreißig  Jahren  nach  Maaßgabe
des  festgestellten  Tilgungsplanes  dergestalt,  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene
Amortisationsrate  in  den  Haushaltsetat  ausgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds
  die  Stadt-Obligationen  mittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen
spätestens  seenunddresg  Jahren  eingelöst  werden.

Die  Stadtgemeinde  Myslowitz  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Gläubigern  steht  kein  Kundigungerecht
zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Beztinung  8  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  egierng  zu  Oppeln  und  in  dem  Beuthener
Kreisblatte.  Jedesmal,  sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  an  Stelle
desselben  ein  anderes  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln
bestimmt  werden.  -

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,
(Nr.  6775.)  wird