104 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 21, 22.
6. URA. 8§ 35 schließt § 21 für die URA. aus. Das heißt:
Wer neben der Un. noch die StA. eines Bundesstaats besitzt,
hat keinen Anspruch auf Entlassung, auch wenn er sich die St.
und damit die RA. vorbehält. Vielmehr hat er nur Rechte aus
§* 22. Auf der anderen Seite: Wer in diesem Fall die St A. auf-
geben will, kann dies auch nicht nach 21, sondern nur nach 22 tun.
Da die UM#A. den gleichen Inhalt hat wie die NA., insbesondere
für die Wehrpflicht, so ist nicht einzusehen, weshalb die Besitzer
der Ul hier schlechter gestellt sind als die Besitzer einer deutschen
St A. Möglich ist, daß die Ausschließung des § 21 auf einem
Versehen beruht. Es ist nämlich nirgends ersichtlich, weshalb
man den § 21 in § 35 ausgeschlossen hat. Weder die V. noch
Beratung und Beschlüsse der RK. erster Lesung erwähnen den § 21.
Er erscheint erst in den Beschlüssen der Redaktionskommission. Bei
der zweiten Lesung der RK. sowie im Reichstage ist § 35 — damals
30b — ohne Besprechung angenommen worden. Es handelt sich
aber bei der Ausschließung des § 21 — damals 16 — in 8§ 35
nicht um eine Fassungsänderung, sondern um eine in ihren Folgen
für das Reich wie für seine Angehörigen sehr wichtige Bestimmung.
§ 22.
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die
Entlassung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch
nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein
Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen,
daß nach der Ueberzeugung der Kommission die
Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird,
die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen,
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine
oder der aktiven Schutztruppen,
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56
Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten
Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Militär-
behörde erhalten haben,