Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

104 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 21, 22. 
6. URA. 8§ 35 schließt § 21 für die URA. aus. Das heißt: 
Wer neben der Un. noch die StA. eines Bundesstaats besitzt, 
hat keinen Anspruch auf Entlassung, auch wenn er sich die St. 
und damit die RA. vorbehält. Vielmehr hat er nur Rechte aus 
§* 22. Auf der anderen Seite: Wer in diesem Fall die St A. auf- 
geben will, kann dies auch nicht nach 21, sondern nur nach 22 tun. 
Da die UM#A. den gleichen Inhalt hat wie die NA., insbesondere 
für die Wehrpflicht, so ist nicht einzusehen, weshalb die Besitzer 
der Ul hier schlechter gestellt sind als die Besitzer einer deutschen 
St A. Möglich ist, daß die Ausschließung des § 21 auf einem 
Versehen beruht. Es ist nämlich nirgends ersichtlich, weshalb 
man den § 21 in § 35 ausgeschlossen hat. Weder die V. noch 
Beratung und Beschlüsse der RK. erster Lesung erwähnen den § 21. 
Er erscheint erst in den Beschlüssen der Redaktionskommission. Bei 
der zweiten Lesung der RK. sowie im Reichstage ist § 35 — damals 
30b — ohne Besprechung angenommen worden. Es handelt sich 
aber bei der Ausschließung des § 21 — damals 16 — in 8§ 35 
nicht um eine Fassungsänderung, sondern um eine in ihren Folgen 
für das Reich wie für seine Angehörigen sehr wichtige Bestimmung. 
§ 22. 
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die 
Entlassung nicht erteilt 
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch 
nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein 
Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, 
daß nach der Ueberzeugung der Kommission die 
Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, 
die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen, 
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine 
oder der aktiven Schutztruppen, 
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 
Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten 
Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Militär- 
behörde erhalten haben,
	        
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