Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

104  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  21,  22.

6.  URA.  8§  35  schließt  §  21  für  die  URA.  aus.  Das  heißt:
Wer  neben  der  Un.  noch  die  StA.  eines  Bundesstaats  besitzt,
hat  keinen  Anspruch  auf  Entlassung,  auch  wenn  er  sich  die  St.
und  damit  die  RA.  vorbehält.  Vielmehr  hat  er  nur  Rechte  aus
§*  22.  Auf  der  anderen  Seite:  Wer  in  diesem  Fall  die  St  A.  aufgeben
  will,  kann  dies  auch  nicht  nach  21,  sondern  nur  nach  22  tun.

Da  die  UM#A.  den  gleichen  Inhalt  hat  wie  die  NA.,  insbesondere
für  die  Wehrpflicht,  so  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  die  Besitzer
der  Ul  hier  schlechter  gestellt  sind  als  die  Besitzer  einer  deutschen
St  A.  Möglich  ist,  daß  die  Ausschließung  des  §  21  auf  einem
Versehen  beruht.  Es  ist  nämlich  nirgends  ersichtlich,  weshalb
man  den  §  21  in  §  35  ausgeschlossen  hat.  Weder  die  V.  noch
Beratung  und  Beschlüsse  der  RK.  erster  Lesung  erwähnen  den  §  21.
Er  erscheint  erst  in  den  Beschlüssen  der  Redaktionskommission.  Bei
der  zweiten  Lesung  der  RK.  sowie  im  Reichstage  ist  §  35  —  damals
30b  —  ohne  Besprechung  angenommen  worden.  Es  handelt  sich
aber  bei  der  Ausschließung  des  §  21  —  damals  16  —  in  8§  35
nicht  um  eine  Fassungsänderung,  sondern  um  eine  in  ihren  Folgen
für  das  Reich  wie  für  seine  Angehörigen  sehr  wichtige  Bestimmung.

§  22.
Fehlt  es  an  den  Voraussetzungen  des  §  21,  so  wird  die
Entlassung  nicht  erteilt

1.  Wehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch
nicht  endgültig  entschieden  ist,  sofern  sie  nicht  ein
Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber  beibringen,
daß  nach  der  Ueberzeugung  der  Kommission  die
Entlassung  nicht  in  der  Absicht  nachgesucht  wird,
die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  umgehen,

2.  Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine
oder  der  aktiven  Schutztruppen,

3.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  im  §  56
Nr.  2  bis  4  des  Reichsmilitärgesetzes  bezeichneten
Art,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung  der  Militärbehörde
  erhalten  haben,