Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 22, 23. 107
schränkung. Ferner sind auch die mit Wartegeld zur Verfügung
(Disposition) gestellten Beamten durch Ziffer 5 getroffen, weil sie
nicht als aus dem Dienst entlassen anzusehen sind.
Unter Offizzieren sind, ebenso wie in § 14, auch die Sanitäts-
und Veterinäroffiziere verstanden. Der Zusatz für den Beurlaubten-
stand bezieht sich sowohl auf Beamte wie auf Offiziere, B. 28. —,
dagegen sind nicht etwa, wie in § 14 Abs. 2, nur Beamte und
Offiziere des Beurlaubtenstandes gemeint.
.l Kricgsgesahr. In der RK. wurde der Ausdruck angegriffen.
B. — In Kriegsgesahr seien wir immer. Die Be-
un nnn ennte daher dazu führen, jede Entlassung zu verhindern.
Dem ist entgegnet worden, bisher habe der Begriff zu Unzu-
träglichkeiten nicht geführt. Gemeint ist nicht die immer bestehende
Möglichkeit des Krieges, sondern eine besondere Gefahr. Erforder-
lich ist zudem das Ergehen einer besonderen Kaiserlichen An-
ordnung.
11. Rechtsmittel. Im Rechtsmittelverfahren nach § 40 ist be-
züglich der vorgeschriebenen Genehmigungen von Behörden nur
zu prüfen, ob die Genehmigung erforderlich und ob sie erteilt ist;
die Gründe der Erteilung oder Verweigerung sind dagegen nicht
nachzuprüfen. Eine Beschränkung der Ablehnung wie sie 9 9
Abs. 1 Satz 2 für die Entscheidung des Bundesrats gibt, ist hier
nicht vorgeschrieben.
12. Un A. Die entsprechende Anwendung des § 22 auf eine
Entlassung aus der Uh#A. bietet zu Bedenken wohl keinen Anlaß.
13. Kosten s. § 38.
§ 23.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung
einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimat-
staats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde
wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind
oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts-
oder Polizeibehörde angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder
die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch
diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen auf-
geführt werden.