Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

116 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 26. 
einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem 
Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine 
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurück- 
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder 
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, 
verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von 
zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch 
den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (8 360 der 
Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder 
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig er- 
klärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum Dienste 
keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein- 
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder 
nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist. 
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 
seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem 
Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde ein- 
gebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden 
nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem 
Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu und vom R. trotz mancher 
Angriffe unverändert angenommen. Sie fpricht den Grundsatz 
aus: Keine Volksgemeinschaft ohne Wehrgemeinschaft. Erl. 5 zu 
17 und Erl. zu 22. 
Ueber die für Deutsche im Ausland bestehenden Erleichte- 
rungen der Militärpflicht S. 136—7. 
2. Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das 
Heer oder die Marine zu unterwerfen. W. 22. Diese Pflicht 
beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Wehr- 
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis 
über die Dienstverpflichtung endgültig entschieden ist.
	        
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