116 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 26.
einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem
Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurück-
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat,
verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von
zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch
den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (8 360 der
Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig er-
klärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum Dienste
keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein-
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder
nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2
seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem
Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde ein-
gebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden
nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem
Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu und vom R. trotz mancher
Angriffe unverändert angenommen. Sie fpricht den Grundsatz
aus: Keine Volksgemeinschaft ohne Wehrgemeinschaft. Erl. 5 zu
17 und Erl. zu 22.
Ueber die für Deutsche im Ausland bestehenden Erleichte-
rungen der Militärpflicht S. 136—7.
2. Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das
Heer oder die Marine zu unterwerfen. W. 22. Diese Pflicht
beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Wehr-
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis
über die Dienstverpflichtung endgültig entschieden ist.