Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

118  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §§  26,  27.

5.  Verlust  der  St.  A.  Erläuterung  3  zu  25.

6.  Wiedererwerb  der  St  A.  Absatz  3.  Wiedererwerb  ist  nur
durch  Einbürgerung  möglich.  Es  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften
  8—  16,  mit  zwei  Ausnahmen:

1.  einer  Erschwerung:
es  ist  stets  die  Militärbehörde  vor  der  Einbürgerung  zu
hören,
2.  einer  Erleichterung:
liegt  nachweislich  kein  Verschulden  vor,  so  muß  die
Einbürgerung  erteilt  werden,  und  zwar  ohne  weitere
Prüfung.
Die  Anhörung  der  Militärbehörde  berechtigt  diese  nur  zur
Meinung  säußerung.  Die  Entscheidung  bleibt  dem  Bundesstaate
  füberlassen.

Was  als  Ausschließung  eines  Verschuldens  gelte,  darüber  ist
eine  Einigung  im  R.  nicht  erfolgt.  Militäruntauglichkeit  ist  nicht
ohne  weiteres  Ausschließungsgrund,  kann  es  aber  sein.  Wenn
ein  Blinder,  Lahmer  oder  Taubstummer  es  unterlassen  hat,  eine
Entscheidung  über  seine  Militärpflicht  herbeizuführen,  wird  man
annehmen  müssen,  daß  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.
KB.  59.  Pr.  5331.

7.  Rechtsmittel.  Nach  §  40  ist  der  Rekurs  „für  die  Ablehnung
des  Antrags  auf  Einbürgerung  in  den  Fällen  des  §  26  Abs.  3“
gegeben.  Dabei  ist  wohl  übersehen,  daß  nur  Abs.  3  Satz  2  ein
Recht  auf  Einbürgerung  gewährt.  Nach  der  im  ersten  Satz  gewählten
  Fassung:  kann  und  bei  der  Gegenüberstellung  zu  Satz  2
läßt  sich  aus  Satz  1  kein  Anspruch  herleiten,  folglich  auch  keine
Grundlage  für  ein  Rekursverfahren.

In  §  15  liegt  das  gleiche  Versehen  vor.  Erl.  9  zu  15.

8.  Uh  A.  Die  Vorschrift  ist  auf  die  UmA.  unverändert  anzuwenden.


8§8  27.

Ein  Deutscher,  der  sich  im  Ausland  aufhält,  kann  seiner
Staatsangehörigkeit  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde
seines  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,  wenn  er  im
Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  vom
Kaiser  angeordneten  Aufforderung  zur  Rückkehr  keine
Folge  leistet.